30.03.2005 Beschwerden von Alteigentümern
am 30.03.2005 von http://www.bmj.de
In seinem heute verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verschiedene gegen Deutschland erhobene Individualbeschwerden (Verfahren von Maltzan und andere gegen Bundesrepublik Deutschland) zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Beschwerdeführer hatten sich im Wesentlichen gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 gewandt, das unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für enteignete Grundstücke bzw. Unternehmen in Ostdeutschland vorsieht. Sie hatten die Auffassung vertreten, dass sich aus der Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Rückgabe oder eine Enteignungsentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Vermögenswerte ergebe. Nach geltendem Recht bekommen sie eine Entschädigungsleistung, die unter diesem Verkehrswert liegt.
Die Bundesregierung begrüßt, dass die streitigen Rechtsfragen nunmehr abschließend geklärt sind und Rechtssicherheit für alle herrscht, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich mehrheitlich um Personen, deren Rechtsvorgänger während der so genannten Bodenreform in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) enteignet worden sind. Andere Beschwerdeführer sind durch die DDR in den Jahren 1949 bis 1990 grob rechtsstaatswidrig enteignet worden. Bei allen Beschwerdeführern ist eine Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die deutsche Einigung, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später Bestandteil des Einigungsvertrages wurde.
Rückübertragungsansprüche sind im Vermögensgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit eine Rückübertragung ausgeschlossen. …
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