300,-EUR Streitwert bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch
am 08.10.2007 von IT-Blawg
Das Amtsgericht München hat am 13.07.2007 (Az.: 251 C 14293/07) entschieden, dass der Streitwert des gesetzli-chen Auskunftsrechts gemäß § 34 Bundesdatenschutzgesetz 300,00 € beträgt.
In der Klage geltend gemacht wurden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 4.000,00 €.
Meines Erachtens ist das Urteil unrichtig. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschöpft, so dass man sich dem Urteil der Richterin des Amtsgerichtes München fügen muss.
Die Transparenz der Datenverarbeitung ist ein wesentlicher Grundsatz im Datenschutzrecht und wird durch die in §§ 19 a und 33 ff. BDSG normierten Informationspflichten der verantwortlichen Stellen sowie durch Auskunftsrechte der Betroffenen gewährleistet.
Bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen handelt es sich grundsätzlich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Für die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitswerts gemäß § 3 ZPO ist dabei § 48 Abs. 2 GKG heranzuziehen. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist zunächst auf das Interesse des Klägers abzustellen, welches immaterieller Natur und kaum objektivierbar ist. Die Klägerseite hatte hier ihr Interesse und den Streitwert mit 4.000,00 € angegeben.
Grundsätzlich ist das Begehren des Klägers und seine entsprechende Festsetzung …
300,-EUR Streitwert bei datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch
IT-Blawg / Das Amtsgericht München hat am 13.07.2007 (Az.: 251 C 14293/07) entschieden, dass der Streitwert des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß Â§ 34 Bundesdatenschutzgesetz 300,00 € beträgt. (more…)…
LG Münster: Streitwert bei Wettbewerbsstreitigkeiten - Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer Bedeutung ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich ein Streitwert von 8.000,00 € angemessen.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Berechnung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG richtet sich bei einer Abmahnung nach dem Streitwert des Unterlassungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 UWG. <br><br> 2. Bei Wettbewerbsstreitigkeiten von mittlerer…
Streitwert bei SPAM
muepe.de | weblog peter müller / Der Streitwert eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs bemisst sich allein nach dem nach freiem Ermessen zu schätzenden Interesse des Antragssstellers. Der Streitwert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage, welche das unerwünsc…
OLG Hamm: Für Fax-Spam ist Landgericht, nicht Amtsgericht zuständig
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.03.2005 - Az.: 1 Sbd 13/05), dass der Streitwert für unverlangt zugesandte Fax-Werbung bei mehr als 5.000,- EUR liegt.Der Streitwert ist maßgeblich für die Anwalts- und Gerichtskosten und auch entscheidend für die geri…
BGH: Streitwert bei unverlangter E-Mail-Zusendung
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der BGH (Beschl. v. 30.11.2004 - Az.: VI ZR 65/04 - PDF) hatte darüber zu entscheiden, wie der Streitwert bei einer unverlangter E-Mail-Zusendung zu bestimmen ist.In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sind hier Werte zwischen 1.000 - 10.000,- …
BGH: Streitwert bei AGB-Abmahnungen durch Verbraucherschutzverband
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Der BGH (Beschl. v. 28.09.2006 - Az. III ZR 33/06: PDF) hatte darüber zu entscheiden, welcher Streitwert für rechtswidrige AGB anzusetzen sind, die durch einen Verbraucherschutzverband gerügt werden.Mahnt ein Mitbewerber ab, liegt der Streitwert h…
KG Berlin: Streitwert bei Stadtpläne-Abmahnungen
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das KG Berlin (Beschl. v. 19.12.2003 - Az.: 5 W 367/03) hatte im Beschwerdeverfahren über die Streitwert-Festsetzung bei Urheberrechtsverletzungen von Stadtpläne-Abmahnungen zu entscheiden:Die 1. Instanz, das LG Berlin, hatte einen Streitwert von 1…
KG Berlin: Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.500,- EUR
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das KG Berlin (Beschl. v. 12.09.2006 - Az.: 9 U 167/06: PDF) hat entschieden, dass der Streitwert bei wettbewerbswidrigen Telefon-Anrufen 2.500,- EUR ist:Die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO auf 2.000,00 EUR berücksichtigt das Interesse der Klägeri…
