§ 30 WpÜG
am 28.08.2006 von http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog
von Ulrich Wackerbarth
Artikel von Arnold in der AG 2006, S. 567ff. Durch das deutsche Umsetzungsgesetz zur europäischen Übernahmerichtlinie ist die Vorschrift des § 30 Abs. 1 WpÜG radikal vereinfacht worden. Nunmehr werden die von einer einzelnen, zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte an einer Zielgesellschaft sämtlichen übrigen Unternehmen der Unternehmensgruppe zugerechnet, d.h. auch zu weiter unten in der Konzernhierarchie stehenden Gesellschaften und zu Schwesterunternehmen, und nicht nur - wie bisher - nach “oben”, d.h. zur Mutter- oder Großmuttergesellschaft.
Arnold meint, die Neuregelung schaffe überflüssige Probleme und gehöre wieder abgeschafft. Zum einen müssten nun bei Kontrollerlangung nicht nur eines der Konzernunternehmen eine sog. Kontrollmitteilung veröffentlichen, sondern jedes einzelne zur Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen, Arnold beschwört gar eine “riesige Antragswelle”.
Das kann ich nicht nachvollziehen. Das Problem besteht in abgeschwächter Weise auch jetzt schon. Die Kontrollmitteilung durch eines der gruppenangehörigen Unternehmen wird letztlich ausreichen, vgl. dazu Schlitt in MünchKommAktG § 35 WpÜG Rn. 108f. Niemand will hunderte Mitteilungen aus der gleichen Unternehmensgruppe und dieses Ziel ist auch nach der Neufassung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 zu erreichen.
Zweitens, so Arnold, könnten jetzt auch innerhalb einer Unternehmensgruppe neu gegründete Unternehmen allein durch die Neugründung in Verbindung mit der Zurechnungsvorschrift angebotspflichtig werden. Zu Recht meint er dann aber, solche Neugründungen könnten sich mindestens auf eine der Befreiungsvorschriften des WpÜG berufen. Klar ist auch, dass Altfälle nicht von der Neuregelung erfaßt werden, so zu Recht Arnold auf S. 569.
Meine Meinung ist: Die Neuregelung des § 30 Abs. 1 beugt vermutlich relativ wirksam bestimmten Strategien der …
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