30 Prozent mehr Anwaltshonorar: kein Problem

Höchst erfreuliche Nachrichten enthält die aktuelle Depesche des DAV (41/09): Danach hat der Rechtsanwalt einen – prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbaren – Ermessensspielraum von 30 Prozent bei der Bestimmung der RVG-Rahmengebühren. Hier der ganze Beitrag aus der DAV-Depesche:

30 % Toleranzbereich bei Bestimmung der Rechtsanwaltsgebühr

Dem Anwalt steht bei der Bestimmung seiner Rahmengebühren gemäß § 14 RVG ein Ermessensspielraum zu. Innerhalb dieses Bereiches ist seine Entscheidung prinzipiell nicht gerichtlich überprüfbar. Allerdings muss die von ihm bemessene Gebühr der Billigkeit entsprechen. Überwiegend wurde ihm hier in der Vergangenheit ein Toleranzbereich von 20 % zugestanden. Seit Geltung des RVG gibt es zunehmend Stimmen in der Literatur, die eine Erweiterung des Toleranzrahmens auf 30 % befürworten, da der Gebührenrahmen im RVG gegenüber der BRAGO erweitert worden ist (u. a. Schneider/Wolf „RVG Anwaltkommentar“ 4. A. 2008 zu § 14 RVG, Rn. 76; Mayer/Kroiß/Teubel „Das neue Gebührenrecht“ zu § 4, Rn. 95; Hansens/Braun/Schneider „Praxis des Vergüt…

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Themen: Anwälte , Praxis , Anwaltshonorar , Entscheidungen , Potsdam
Rechtsgebiet: Prozessrecht

Erschienen 5. November 2009 auf http://www.rechthaber.com.

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