30 Jahre Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzarbeit
Arbeitgeber, die Schwarzarbeiter beschäftigen, müssen 30 Jahre lang für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge einstehen. Dies
entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer aus Bochum, die von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf Zahlung von 24.495,- Euro an
Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 bis 1998 zuzüglich 15.820,- Euro an Säumniszuschlägen in Anspruch genommen wurde.
Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war aufgefallen, dass die Stundenaufzeichnungen auf den
Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben
übereinstimmten. Die Spedition machte mit ihrer Klage gegen die Beitragsnachforderung der DRV Westfalen ohne Erfolg die Verjährung
der Forderung geltend. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage ab. Die Beklagte könne Sozialversicherungsbeiträge aus der
geschätzten Summe der Arbeitsentgelte verlangen, weil die Spedition ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und
dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht (bzw. -freiheit wegen Geringfügigkeit) und die konkrete Beitragshöhe der einzelnen
Fahrer nicht mehr festgestellt werden könne.
Ungeachtet eines Geständnisses des Geschäftsführers der Spedition gegenüber der Steuerverwaltung lässt nach Auffassung des
Sozialgerichts bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Schluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers gewesen sei,
sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjährten erst nach 30
Jahren.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.01.2008, Az.: S 34 R 50/06
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