3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage – Ausnahmen

Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers wehren möchte, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen; dies ist hinlänglich bekannt und war schon des Öfteren Gegenstand von zahlreichen Artikeln im hiesigen Blog. Welche Ausnahmen gibt es aber hier?

Ausnahmen – 3- Wochenfrist – ab Zugang der Kündigung

Folgende Ausnahmen sind denkbar:

nachträgliche (nicht vorherige!) Zustimmung einer Behörde zur Kündigung erforderlich Kündigung von rassisch, politisch, religiös verfolgten Personen der NS -Zeit Kündigung von Inhabern Bermannsversorgungsscheinen in NRW Kündigung von Wehrdienstleistenden und Einberufenen zum Wehrdienst Klagefrist beginnt 2 Wochen nach de… » Vollständiger Artikel
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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 5. Oktober 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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