3 Jahre Garantie – und wo bitte geht es zum Kleingedruckten?

Beworben wird viel, erklärt wird dies oftmals unzureichend, was oftmals gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Dieser Meinung war auch das OLG Hamm im Urteil vom 16.12.2008 - Az. 4 U 173/08 1. Vorliegend warb der Beklagte im Internet für Originalerzeugnis ersetzende HQ-Druckpatronen. Als zusätzlichen Hinweis gab es: „Qualität zu Tiefstpreisen“ und „3 Jahre Garantie“. Die Klägerin wehrte sich mittels Anwaltsschreiben vom 16.10.2008 gegen diese Werbung. Die Beklagte forderte die Unterlassung der Werbung „Qualität zu Tiefstpreisen“ und der Werbung „3 Jahre Garantie“. Begründet wurde dies damit, dass bei der Angabe der dreijährigen Garantie jedwede erforderlichen Angaben und Aufklärungen des Verbrauchers gemäß § 477 Abs. 1 BGB fehlten. Dort heißt es: § 477 Abs. 1 BGB (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. 2. Das Landgericht wies die Klage ab, worauf die Klägerin die Entscheidung in der Berufung angriff und weiterhin darauf hinwies, dass ihrer Meinung nach dieses Verhalten sowohl gegen das alte als auch das neue UWG verstößt und wettbewerbswidrig ist. 3. Das OLG folgt der Meinung der Klägerin und sieht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 477 BGB als gegeben an. Das Gericht begründet dies damit, dass § 477 BGB eine Marktverhaltensregel darstellt und damit in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG anwendbar ist. Macht der Verkäufer im Internet Werbung mit einer Garantie, die den Verbraucher oftmals auch zu einem Kauf bewegt, …

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Themen: Bgb , Uwg , Landgericht , Olg Hamm
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 29. September 2009 auf http://www.drbuecker.de.

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