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3/8 (Z3): Urteil, (viel) Prozessrecht, Sachenrecht

am 05.12.2005 von http://www.vertretbar.de

3. Klausur Zivilrecht (Assessorexamen, Dezember 2005, NRW)
Aufgabe: Entwurf der gerichtlichen Entscheidung (Hauptsache, Kosten), Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war erlassen. Sollte Bearbeiter zur Unzulässigkeit der Klageanträge zu 1. und 2. kommen, war die Begründetheit hilfsgutachterlich zu erörtern, bei Unzulässigkeit des Klageantrags zu 3. war Hilfsgutachten entbehrlich
Rechtliches: Widerspruch gegen Pfändung durch Verwaltungsbehörde (§§ 21, 22, 28 VwVG NW) durch Klage (§ 8 VwVG NW = Drittwiderspruchsklage), Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten (§ 40 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 13 GVG, Art. 34 S. 3 GG), örtliche Zuständigkeit durch rügeloses Einlassen (§ 39 ZPO), Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) bei Feststellungsantrag auf Schadensersatz dem Grunde nach gegen die aus bestandskräftigen Leistungsbescheid (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 VwVG NW) erfolgende Vollstreckung durch die zuständige Behörde, Statthaftigkeit der Leistungsklage auf Herausgabe einer Sache neben Klage nach § 8 Abs. 1 VwVG NW bzw. Auslegung des Herausgabeantrags als Annex zum Pfändungsschutzantrag (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1989 - Az: IX ZR 234/87), Beweiswürdigung zweier Zeugenaussagen (Protokoll der mündlichen Verhandlung: fünf Seiten), Beweiswert von Privaturkunden (§§ 416, 439, 440 ZPO), Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1 BGB) und Stellvertretung (§ 164 Abs. 1 BGB) bzw. treuhänderischer Erwerb im eigenen Namen, Herausgabeanspruch nach §§ 985, 986 Abs. 1 BGB, Entstehung des Pfändungspfandrechts nach öffentlich-rechtlicher bzw. gemischt privatrechtlicher/öffentlich-rechtlicher Theorie, Pfändungspfandrecht als Recht zum Besitz iSv § 986 Abs. 1 BGB, Verstrickung als Hindernis der Herausgabe, Entstrickung (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO analog bei § 8 Abs. 1 VwVG …

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