2C_740/2009: Finanzierung der Abfallbeseitigung nur mittels Steuergeldern unzulässig (amtl. Publ.)
Im Gegensatz zu den Kantonen der Deutschschweiz, wo die Abfallgebühren flächendeckend nach dem Verursacherprinzip erhoben werden, wird die Müllbeseitigung in weiten Teilen der Romandie und im Tessin allein oder überwiegend mit Steuergeldern finanziert. Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2011 (2C_740/2009), das amtlich publiziert werden soll, untersagt. Bei einem System ohne Gebühren fehlt laut Bundesgericht jeder Ansporn, Müll zu vermeiden, was gegen das Umweltschutzgesetz (USG) verstösst, wonach das Verursacherprinzip gilt und alle Gemeinden bei der Abfallentsorgung eine verursachergerechte Finanzierung wählen müssen (vgl. Art. 2 und 32a USG). Und eine nach Haushaltsgrösse erhobene Abfallgebühr ist nach dem Urteil rechtswidrig, weil diese nicht der Tatsache Rechnung trage, dass Haushalte trotz gleicher…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsprechung , Bge (amtl. Publ.) , Praxis , Abfall , Staats- U. Verwaltungsrecht , BGE 2C_740/2009 4. Juli 2011
Erschienen 4. August 2011 auf http://www.swissblawg.ch.
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SR 814.01 Bundesgesetz über den Umweltschutz
Sackgebühr in der ganzen Schweiz Pflicht (Politik, Schweiz, NZZ Online)
In grossen Teilen der Romandie und im Tessin ist die Abfallbeseitigung bisher mit Steuergeldern finanziert worden. Dieser Praxis schieben die Bundesrichter in Lausanne nun einen Riegel.

