Steuerhinterziehung: Das Finanzamt hat doch alles gewusst…
Heymanns Strafrecht Online Blog | 19. Februar 2011 — mit der Einlassung entgeht man einer Verurteilung wegen einer Steuerhinterziehung nicht. Der für die Steuerstrafsachen zuständi…
Die Beschwerdeführerin, Ärztin mit eigener Praxis und Miteigentümerin einer vermieteten Liegenschaft, reichte für die Jahre 2004 bis 2006 Steuererklärungen ein, in denen einerseits im Rahmen der Arzttätigkeit erzielte Einkünfte nicht erfasst und anderseits sowohl Sozialabgaben wie auch Schuldzinsen doppelt abgezogen waren. Die kantonalen Steuerbehörden büssten die Beschwerdeführerin wegen versuchter Steuerhinterziehung. In seinem Entscheid weist das BGer die dagegen erhobene Willkürbeschwerde ab. Gemäss DBG 176 I liegt die versuchte Steuerhinterziehung zwischen der straflosen Vorbereitungshandlung und der vollendeten Steuerhinterziehung (DBG 175). Für eine versuchte Steuerhinterziehung reicht es, wenn der Steuerpflichtige gegenüber den Behörden falsche Angaben macht, namentlich indem er eine unvollständige Steuererklärung einreicht, die nicht "wahrheitsgemäss" (DBG 124 II) ausgefüllt ist. Ein Versuch ist gegeben, wenn die Behörden die Unkorrektheit der Angaben vor Rechtskraft der Veranlagung feststellen. Danach ist die Hinterziehung vollendet. Subjektiv muss (Eventual-)Vorsatz vorliegen (E. 2). Selon la jurisprudence, la preuve d'un comportement intentionnel doit être considérée comme apportée, lorsqu'il est établi de façon suffisamment sûre que le contribuable était conscient que les informations données étaient incorrectes ou incomplètes. Si tel est le cas, il faut présumer qu'il a volontairement voulu tromper les autorités fiscales, ou du moins qu'il a agi par dol éventuel afin d'obtenir une taxation moins élevée; cette présomption ne se laisse pas facilement renverser, car l'on peine à imaginer quel autre mot…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. Februar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.
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