Grundst??cksverkauf aus Gesch??ftsaufgabe?
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Ist Gegenstand der ??bertragung ein zu bebauendes Grundst??ck, das der Ver??u??erer unter der Bedingung der Fertigstellung des …
Z. war Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter VR der X. AG, deren Zweck der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Immobilien war. Daneben betrieb Z. ein Einzelunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Grundstücken befasst. Die X. AG ging mit dem Einzelunternehmen einen "Immobilien-Vermittlungsvertrag" ein, wonach sich das Einzelunternehmen zu Vermittlung oder Nachweis eines Käufers für eine bestimmte Parzelle verpflichtete (Mindestpreis CHF 3.5 Mio.). In der Folge konnte die Parzelle zu einem Preis von CHF 4 Mio. verkauft werden, was zu einer Provision von CHF 150'000 (+ MWSt von CHF 11'400) führte. Verkaufserlös und Honorar wurden ordnungsgemäss verbucht. Das Steueramt erblickte in der Vermittlungsprovision eine geldwerte Leistung an den Alleinaktionär und berichtigte den steuerbaren Reingewinn sowie das steuerbare Eigenkapital der X. AG. Die dagegen erhobene Beschwerde der X. AG wurde vom Verwaltungsgericht Aargau gutgeheissen. Dagegen wiederum erhob das Steueramt des Kantons Aargau Beschwerde beim Bundesgericht, das diese abwies. Das Bundesgericht hielt im Entscheid unter anderem fest, dass auch bei Geschäften zwischen einer Gesellschaft und ihrem Alleinaktionär vom Grundsatz der Gestaltungsfreiheit der steuerpflichtigen Person auszugehen ist. Sind die Schranken, bei deren Überschreiten die Steuerbehörde zwingend einschreiten muss, nicht klarerweise tangiert, bleibt es dabei, dass die Steuerbehörde ihr eigenes Ermessen nicht an die Stelle jenes des Geschäftsführers zu setzen hat. Dementsprechend darf auch das Gericht nur mit Zurückhaltung in den erheblichen Ermessensspielraum eingreifen, der dem Unternehmen zukommt. Allerdings ergibt sich bei Verträgen zwischen Aktionären und der Aktiengesellschaft die besondere Konstellation, dass eine beteiligungsrechtliche und eine schuldrechtliche Verbindung zusammen kommen, sofern der Aktionär zudem als Verwaltungsrat amtet, auch noch ein mandatsähnlicher Anknüpfungspunkt. E. 4.2.1 Mit Blick auf mögliche Interessenkollisionen lässt die bundesgerichtliche Praxis gefahrengeneigte Verhaltensweisen wie die Doppelvertretung, das Selbstkontrahieren oder Insichgeschäfte nur zurückhaltend zu. Als Regel ist gar von Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen, es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei "nach der Natur des Geschäftes" ausgeschlossen oder der Vertretene habe den Vertreter besonders ermächtigt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Nichts anderes gilt für die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe. Der Eintritt der Ungültigkeit von Rechtsgeschäften, die unter einem Interessenkonflikt zustande kamen, soll nach Praxis und Doktrin dem …
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.swissblawg.ch.
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Recht und Alltag | 4. Mai 2007 — Nach einer Entscheidung des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3.05.2007 (Az.: 10 U 20/07) darf eine Berliner Zeitung unter…
swissblawg | 23. März 2012 — Im dem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt erliess das Steueramt des Kantons Aargau eine inhaltlich mangelhafte Verfügung, ind…