2C_199/2010: Ausländische Effektenhändler / Schweizer Zweigniederlassungen (amtl. Publ.)
Im Entscheid 2C_199/2010 (französisch; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen) hatte sich das Bundesgericht mit diversen Fragen im Zusammenhang mit ausländischen Effektenhändlern und Schweizer Zweigniederlassungen zu beschäftigten. Hauptakteure waren eine Ltd-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI), die im Handelsregister eingetragene Zürcher Zweigniederlassung der BVI-Ltd. sowie deren faktische Zweigniederlassung in Genf. Im Kern lautete der Vorwurf dahingehend, die BVI-Ltd. habe, zusammen mit ausländischen Emissionshäusern, die Kurse von Aktien manipuliert, um diese weit über dem effektiven Wert an ahnungslose Anleger zu verkaufen (E. 7.1.). Das Bundesgericht hatte sich indes im vorliegenden Entscheid schwergewichtig mit Fragen der Bewilligungspflicht der Schweizer Zweigniederlassungen unter dem Börsengesetz bzw. der Börsenverordnung zu befassen. Einleitend hielt das Bundesgericht fest, der vorliegende Fall betreffe den Handel mit Aktien, die anlässlich von Kapitalerhöhungen bei ausländischen Gesellschaften ausgegeben wurden (Emissionstätigkeit durch ausländische Gesellschaften auf dem Schweizer Primärmarkt). Diese Tätigkeit unterstehe nicht den Art. 652 ff. OR, welche einzig auf Schweizer Gesellschaften anwendbar seien (E. 8.1). Das Bundesgericht erinnert an die Bewilligungspflicht für Effektenhändler gemäss Art. 10 BEHG und verweist für den Begriff des Effektenhändlers auf die Legaldefinition in Art. 2 lit. d BEHG. Diesbezüglich weist das Bundesgericht darauf hin, das entscheidende Merkmal liege im "Kaufen und Verkaufen" von Effekten (E. 9.1). Weiter verweist das Bundesgericht auf die Börsenverordnung (BEHV), welche verschiedene Kategorien von Effektenhändlern vorsieht: Zunächst geht das Bundesgericht auf die Emissionshäuser i.S.v. Art. 3 Abs. 2 BEHV ein und verweist für die Begriffsbestimmung auf seine Rechtsprechung in BGE 136 II 43 E. 4.1. Das Bundesgericht betont, auch bei den Emissionshäusern liege das grundsätzliche Merkmal ("la condition fondamentale") im "Kaufen und Verkaufen" gemäss Art. 2 lit. d BEHG. Weiter erinnert das Bundesgericht daran, dass das Gesetz zwischen schweizerischen und ausländischen Effektenhändlern unterscheide und verweist diesbezüglich auf Art. 37 BEHG (Zulassung) sowie Art. 38 Abs. 1 BEHV (Legaldefinition des ausländischen Effektenhändlers). Weiter erinnert das Bundesgericht daran, dass ein ausländischer Effektenhändler gemäss Art. 39 BEHV in drei Fällen eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde benötigt: Zweigniederlassung; Vertretung; ausländisches Börsenmitglied. Im vorliegenden Fall qualifizierte das Bundesgericht die BVI-Ltd. als ausländischen Effektenhändler. Damit wich es von der Beurteilung der Vorinstanzen ab, welche die BVI-Ltd. als Emissionshaus taxiert hatten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, die BVI-Ltd. habe gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 BEHV bzw. Art. 42 BEHV verstossen, indem sie die Zürcher Zweigniederl…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rechtsprechung , Genf , Bge (amtl. Publ.) , Merkmal , Bank- U. Finanzmarktrecht , 2C_199/2010
Erschienen 17. Mai 2011 auf http://www.swissblawg.ch.
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SR 952.0 Art. 25 Voraussetzungen (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen)
SR 956.1 Art. 31 Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht)
SR 172.021 Art. 49 E. Beschwerdegründe (Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren)
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SR 220 Art. 652 K. Erhöhung des Aktienkapitals / I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung / 3. Gemeinsame Vorschriften / a. Aktienzeichnung (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
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SR 954.1 Art. 2 Begriffe (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel)
SR 954.11 Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsenverordnung, BEHV)
SR 954.11 Art. 3 Händlerkategorien (Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel)
136 II 43
SR 954.1 Art. 37 Zulassung ausländischer Börsen und Effektenhändler (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel)
SR 954.11 Art. 38 Ausländische Effektenhändler (Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel)
SR 954.11 Art. 39 Bewilligungspflicht (Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel)
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SR 954.1 Art. 36a Anwendung der Bestimmungen über die Bankinsolvenz (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel)
SR 952.0 Art. 33 Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren (Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen)
SR 281.1 Art. 221 A. Inventaraufnahme (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs)
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SR 956.1 Art. 34 Veröffentlichung der aufsichtsrechtlichen Verfügung (Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht)

