§ 251 InsO: Wann greift die Notbremse des Einzelgläubigers beim Insolvenzplan?
am 05.05.2007 von InsoBlog.de
Nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben ist, können die Gläubiger in der Regel wieder unbeschränkt Aufrechnen, § 96 InsO ist dann nicht mehr anzuwenden.
Daraus ergeben sich besonders für die Finanzverwaltung noch Perspektiven:
In der Zeit nach Aufhebung des Verfahrens und vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode und bevor das Gericht dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt kann die Finanzkasse Erstattungsansprüche des Schuldners mit alten Schulden des Schuldners aufrechnen.
Das hat die Finanzverwaltung gelernt. Und darum achten die Mitarbeiter in den Vollstreckungsstellen darauf, dass dieses Recht zur Aufrechnung auch bei Insolvenzplänen oder Schuldenbereinigungsplänen berücksichtigt wird.
Jeder Gläubiger kann nach § 251 InsO einen Insolvenzplan verhindern, wenn er durch den Plan schlechter gestellt wird als er ohne Plan gestellt wäre. Der Antrag des Gläubigers ist aber nur zulässig, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch den Plan tatsächlich schlechter wegkommt:
Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt möglich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung (vgl. BT-Drucks. 14/120, S. 14 zu Art. 2 Nr. 14 EGInsO ÄndG). Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom …
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