Deutscher Corporate Governance Kodex
Blickpunkt Recht & Steuern | 2. August 2006 — Das Bundesministerium der Justiz hat den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger ve…
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den neu gefassten Deutschen Corporate-Governance-Kodex im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) veröffentlicht. Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex wird von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, der sog. Cromme-Kommission, beschlossen. Bei den jüngsten Anpassungen vom 12. Juni 2006 handelt es sich um die dritte Änderung des Deutschen Corporate Governance Kodex seit dem Jahr 2002. Zuvor wurde der Kodex im Juni 2005 geändert. Erst durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger werden die Änderungen des Kodex für börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß § 161 AktG relevant. Für die Rechtsfolge des § 161 AktG ist der Zeitpunkt dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger maßgebend. § 161 AktG lautet: § 161 AktG - Erklärung zum Corporate Governance Kodex Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden. Die Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen. Der inhaltliche Schwerpunkt der diesjährigen Änderungen liegt in Anpassungen an das Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom August 2005. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Ergänzung in Ziffer 4.2.3. Darin werden die einzelnen Teile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder im Einzelnen beschrieben. Der Kodex empfiehlt nun außerdem, dass eine normale Hauptversammlung spätestens nach 4 bis 6 Stunden beendet sein sollte…
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