§ 240 StGB Nötigung mal anders: Aufruf zu einer Internetdemonstration

OLG Frankfurt v. 22.05.2006 Az. 1 Ss 319/05 = MMR 2006, 547-552

Gerade bin ich auf ein äußerst interessantes (wenngleich auch ältereres) Urteil des OLG Frankfurt gestoßen und muss sagen, dass sich ein solcher Aufhänger äußerst gut für eine Examensklausur oder die mündliche Prüfung eignet.

Sachverhalt

Der Angeklagte rief erstmalig per Flugblatt bzw. Internet zu einer so genannten Internetdemonstration gegen die A auf. Es war beabsichtigt, das Internetgeschäft der A zu behindern, indem das Vertrauen der Kunden in dieses neue Medium und das Image der A beeinträchtigt werden sollte.

Im Aufruf heißt es konkret:„Man darf gespannt sein, wie die A auf die Online-Demo reagiert. Der Konzern verfügt über enorme Rechenkapazitäten für seine Internetpräsenz. Sollte es trotzdem gelingen, die Homepage wie geplant zu blockieren, würde dies sicherlich nicht das Vertrauen der KundenInnen fördern. Damit computerunkundige DemonstrantInnen aber auch per Mausklick teilnehmen können, wird noch rechtzeitig vor der Internet-Demo eine Protest-Software veröffentlicht, die massenhafte Zugriffe auf die Webseite der A von nur einem PC aus erlaubt“.

Leitsatz

Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der “Gewalt” noch das der “Drohung mit einem empfindlichen Übel” im Sinne von § 240 StGB.

Der Gewaltbegriff

Ausgangspunkt für die Frage, ob im vorliegenden Fall “Gewalt” i.S.d. § 240 StGB anzunehmen ist, ist das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot.

Dazu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Begriff der Gewalt, der im Sprachgebrauch mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet werde, müsse hier im Zusammenhang des Normgefüges verstanden werden. Der Gesetzgeber habe in § 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen wollen.

Eine Ausweitung der Mittel im Wege der Interpretation, etwa auf List oder Suggestion, scheide nach einhelliger Auffassung in Judikatur und Literatur aus. Das gelte selbst dann, wenn diese Mittel eine ähnliche Wirkung auf das Nötigungsopfer hätten wie die beiden im Gesetz pönalisierten. Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten sei und die Begrenzung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 1 StGB die Funktion habe, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, könne die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern müsse über diesen hinaus gehen.

Deswegen habe sich mit dem Mittel der Gewalt im Unterschied zur Drohung von Anfang an die Vorstellung einer körperlichen Kraftentfaltung auf Seiten des Täters verbunden. Zwangseinwirkungen, die nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss beruhen, erfüllten unter Umständen die Tatbestandsalternative der Drohung, nicht jedoch der Gewaltanwendung.

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Protest , Stgb , § 240 Stgb , Olg Frankfurt , Stgb Nötigung Ohne Androhung

Erschienen 19. November 2009 auf http://www.juraexamen.info.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu Stgb Nötigung Ohne Androhung:

Was ist bei der Vergewaltigung alles Gewalt?

Heymanns Strafrecht Online Blog | 6. August 2011 — Das LG hat den Angeklagten verurteilt, hat aber – entgegen der Anklage – keine Gewalt angenommen, so dass eine Vergewaltigung/s…

Nötigung: Herunterbremsen als Gewalt im Straßenverkehr?

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. Juli 2009 — Das Herunterbremsen eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs bei bestehender Ausweichmöglichkeit des Nachfolgenden ist keine „Gewalt“…

BGH zur sexuelle Handlung, Drohung sowie zum gefährlichen Werkzeug

Anwalt bloggt | 24. April 2006 — BGH, Beschluss vom 08.02.2006 - 2 StR 575/05 Ein Schlüsselbund kann je nach Art der Verwendung ein gefährliches Werkzeug im S…

Vorermittlungen gegen Wolfgang Thierse

www.strafrecht24-berlin.de | 4. Mai 2010 — Wie der Tagesspiegel heute berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Berlin Vorermittlungen wegen des Verdachts strafbarer Handlu…

Drängeln im Stadtverkehr als Nötigung strafbar?

JuracityBlog | 9. Mai 2007 — Drohung mit Gewalt kann Nötigung (§ 240 StGB) sein und kann nicht nur Geldstrafe nach sich ziehen, sondern schlimmstenfalls mit…

(K)eine Bombe in der Tasche

Recht verkehrt | 29. August 2011 — Wer die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen will, muss das nötige Kleingeld dafür besitzen. Dies war auch dem Angek…

Nötigung: 30 Sekunden aufhalten im Straßenverkehr, reicht nicht

Heymanns Strafrecht Online Blog | 25. Februar 2011 — Die Nötigung (§ 240 StGB) ist schon allgemein ein schwieriger Tatbestand, noch schwieriger wird das Umgehen mit der Vorschrift …

Nötigung IM Internet: NÖTIGUNG IM INTERNET

LawBlog | 2. Juli 2005 — Auch im Internet ist eine Nötigung möglich. Jedenfalls nach Auffassung des Amtgerichts Frankfurt /Main, berichtet Volker Weber …

Drängeln IM Straßenverkehr: Bundesverfassungsgericht: Drängeln im Straßenverkehr kann Straftat sein

strafblog | 17. April 2007 — In einer Pressemitteilung vom 17.4.2007 hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 932/06…

Scheinbombe IN Sporttasche Raub: (K)eine Bombe in der Tasche

Recht verkehrt | 29. August 2011 — Wer die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen will, muss das nötige Kleingeld dafür besitzen. Dies war auch dem Angek…