24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder

Die gesetzliche Krankenkasse hat bei einer 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leisten, die Eltern müssen bei der Behandlungspflege keine Kürzung hinnehmen. Wird die 24-stündige Behandlungspflege von einer anderen Pflegekraft erbracht als die Grundpflege, sind die Kosten für die Behandlungspflege in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen. Dabei darf sie nach zwei aktuellen Urteilen des Hessischen Landessozialgerichts weder den Zeitaufwand für Grundpflege noch das Pflegegeld in Abzug bringen.

In den zu entscheidenden Fällen benötigen die jeweils sehr schwer erkrankten, beamtmungspflichtigen Kinder eine 24-stündige Überwachung ihrer Atmung. Diese ist von einer Fachkraft durchzuführen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkasse zog allerdings den Zeitaufwand für die Grundpflege ab, die von den Eltern erbracht wird. Die Kosten hierfür seien von der Pflegeversicherung zu tragen. Deren Leistungspflicht ist jedoch in der Höhe begrenzt. Um den entsprechenden Anteil der Pflegekosten nicht selbst tragen zu müssen, verklagten die Eltern der intensiv pflegebedürftigen Kinder die Krankenkasse. Diese müsse die gesamten Kosten für die 24-stündige Behandlungspflege übernehmen.

Sowohl vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Sozialgericht wie auch vor dem Hessischen Landessozialgericht erhielten die Eltern Recht: Es besteht ein Anspruch auf umfassende Behandlungspflege und Pflegegeld. Soweit eine 24-stündige Behandlungspflege …

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Themen: Pflegegeld , Gesetzliche Krankenversicherung , Behandlungspflege
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 4. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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