21:9 Beschluss

Ich hatte mich hier über den verschwenderischen Umgang der Abmahnkanzleien mit dem Naturrohstoff Papier ausgelassen. Die offensichtliche Quittung kam heute postwendend.

In einer meinem Mandanten zugestellten Abmahnung findet sich eine Kopie eines Auskunftsbeschlusses (§ 101 Abs. 9 UrhG) des LG Köln. Der dreiseitige Beschluss ist auf eine A4 Seite kopiert (Querformat selbstverständlich), mit oben und unten soviel Rand, dass das Format einem der neuen 21:9 Fernseher entspricht.

Für die Zukunft bitte ich dann aber bei solchen Kopien eine Lupe mitzuliefern, denn zumindest mir wird erheblich die Lektüre dieses, nach Auffassung der abmahnenden Kanzlei offensichtlich…

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Themen: Filesharing , Anwaltsalltag
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 20. Mai 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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