§ 202c StGB: Nazigesetz?

Wäre man ganz bösartig, würde man den geplanten § 202c StGB in guter Tradition der Nazigesetzgebung stehen sehen. Aber die Nazikeule soll natürlich hier im Sack bleiben.

Zu den Fakten: am 24.11.1933 wurde in das StGB der § 245a StGB eingeführt. Demnach wurde bestraft, wer

…Diebeswerkzeug in Besitz oder Gewahrsam hat…

oder auch nur

…Diebeswerkzeug für einen anderen in Verwahrung nimmt…

wobei zwei Einschränkungen galten: zum einen war eine zeitnahe einschlägige Vorstrafe (Abs. 1) oder zumindest das Kennenmüssen, daß der, dem das Werkzeug überlassen wird, eine strafbare Handlung vornimmt (Abs. 2).

Diese Einschränkungen kennt der § 202c StGB (E) nicht. Spräche man von Tradition, täte man dem Gesetzgeber von damals wohl Unrecht.

Weiterführende Literatur (insbes. zur Vereinbarkeit des damaligen § 245a StGB mit der Menschenrechtskonvention):

LG Heidelberg, NJW 1959, 1932 Woesner NJW 1961, 1384 Schröder NJW 1959, 1903
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Themen: Stgb , Njw , Tradition , Heidelberg
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 10. Juli 2007 auf http://kleinblog.com/.

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