§ 202c StGB: kein Problem für nmap und tcpdump und Kettensägen

In der letzten Woche war die Aufregung groß wegen des neuen § 202c StGB, der Vorbereitungshandlungen zu den §§ 202a und 202b StGB betrifft. Danach ist es verboten, (§ 202c Nr. 2 StGB) "Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen [§§ 202a und 202b StGB] Tat ist" herzustellen, sich oder einem anderen zu verschaffen, zu verkaufen, einem anderen zu überlassen, zu verbreiten oder sonst zugänglich zu machen. Doch mit etwas Abstand betrachtet stelt man fest: So schlimm ist § 202c StGB gar nicht. Es wird auch weiterhin möglich sein, in Deutschland nmap und tcpdump zu besitzen oder zum Download anzubieten. Wichtig dafür, ob ein Programm von der Vorschrift erfasst wird, ist die "objektive Zweckbestimmung" (so die Begründung, Seite 18 des Gesetzentwurfs). Das Programm muss zwar nicht ausschließlich zur Begehung einer Straftat bestimmt sein - aber es muss dafür bestimmt sein bzw. diesen Zweck haben, nicht z.B. nur geeignet sein. tcpdump ist zwar durchaus geeignet, eine Straftat nach § 202b StGB (unbefugtes Abfangen von Daten) zu begehen, abe…

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Themen: Stgb

Erschienen 11. Juli 2007 auf http://herrschendemeinung.de/.

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Nmap - Wikipedia, the free encyclopedia
Tcpdump - Wikipedia, the free encyclopedia