20 Jahre genetischer Fingerabdruck

Der «genetische Fingerabdruck» revolutionierte die Kriminalistik. Vor 20 Jahren erklärte der Bundesgerichtshof die Methode zu einem zulässigen Beweismittel. Neben zahllosen Erfolgen gibt es aber auch vereinzelt Pannen.

BGH erklärt genetischen Fingerabdruck 1990 als Beweismittel für zulässig

Sommer 1988, ein Dorf in Niedersachsen: Nach einem Discobesuch bricht ein junger Mann in ein Haus in der Nachbarschaft ein. Die Bewohnerin, eine 78-jährige Frau, überrascht ihn. Der Einbrecher fesselt und knebelt die alte Frau, vergewaltigt und ersticht sie anschließend. Dann nimmt er ihren Schmuck und verschwindet. Anderthalb Jahre später steht der 26-Jährige vor Gericht. Dass er wirklich der Täter war, ergibt sich unter anderem aus einer Gen-Analyse.

Die 1985 an der britischen Universität Leicester entwickelte Methode war bis dahin vor deutschen Gerichten kaum bekannt. Der Verteidiger hielt den «genetischen Fingerabdruck» für ein von vornherein unzulässiges Beweismittel. Der Angeklagte legte schließlich Revision zum BGH ein. Mit dem am 05.09.1990 veröffentlichten Grundsatzurteil entscheid Karlsruhe: Die DNA-Analyse ist als Beweismittel zulässig – jedenfalls, sofern es um die Aufklärung schwerer Verbrechen geht (BGH NJW 1990, 2944).

DNA-Analyse ermöglicht nahezu sichere Feststellung der Identität eines Menschen

Beim genetischen Fingerabdruck werden bestimmte Teile der Desoxyribonukleinsäure (DNA), des Trägers der menschlichen Erbsubstanz, untersucht. Bei der Aufbereitung ergibt sich eine Art Strichcode. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Code bei zwei Menschen identisch ist, liegt bei etwa eins zu 500 Millionen. So kann mittlerweile durch die Untersuchung dieser DNA-Teile die Identität eines Menschen nahezu sicher festgestellt werden. Inzwischen reichen schon mikroskopisch kleine Spuren mit nur wenigen DNA-haltigen Körperzellen zur Identifizierung aus. Und: Für Straftäter ist es nahezu unvermeidbar, biologisches Zellmaterial am Tatort zurückzulassen, z.B. Hautschuppen nach Berührungsvorgängen.»

1998 errichtet das BKA eine Gen-Datei

1998 richtete das Bundeskriminalamt in Wiesbaden eine Gen-Datei ein. Mittlerweile sind dort etwa 680.000 Menschen erfasst sowie mehr als 170.000 Tatortspuren. So wurde der Mörder des Münchner Modeschöpfers Rudolph Moshammer überführt: Am Kabel, mit dem Moshammer erdrosselt wurde, war Hautabrieb. Die Zellen zeigten dasselbe DNA-Muster wie Spermaspuren aus einer früheren Vergewaltigung. Oder der Sexualmord an einer Ulmer Schülerin im Jahr 1973: Die Polizei hatte zwar Spermareste sichergestellt, konnte sie jedoch damals nicht auswerten. 27 Jahre später wurde das Material genetisch untersucht. Dann lud die Polizei 120 Männer aus dem Umfeld des Mädchens zur Speichelprobe. Als der Täter den Brief erhielt, stellte er sich.

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Themen: Bundesgerichtshof , Njw , Dna , Genetischer Fingerabdruck , Strafverfahrensrecht , Dna-analyse , Gen-analyse
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. September 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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