1 BvR 2084/05 vom 13.12.2006
BVerfG | 13. Dezember 2006 — Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der die Jagd auf Tiere aus Gewissensgründen ablehnt, gegen die nac…
Wir danken Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines 30ha großen Waldgrunstückes (GS) im Außenbereich der Stadt S. Wegen der geringen Größe gehört das Grundstück zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk nach § 8 Abs.1 BJagdG und bildet nicht nach § 7 BJagdG einen Eigenjagdbezirk (ab 75ha). In gemeinschaftlichen Jagdbezirken wird das Recht zur Jagdausübung durch § 8 Abs. 5 BJagdG auf die Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG) übertragen. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die GS-Eigentümer sind kraft Gesetzes Pflichtmitglieder dieser. Die Jagdgenossenschaft nutzt die GSe in der Regel zur Jagd durch Verpachtung (§ 10 BJagdG). E ist empört, dass er die Jagdausübung auf seinem GS durch die Genossenschaft dulden muss und kraft Gesetzes Mitglied dieser ist. Er findet, die Übertragung des Jagdausübungsrechtes stelle einem Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da er sein Eigentum nicht mehr nach Belieben nutzen könne. Zudem sei dies ein Verstoß gegen Art. 20a GG, da die Jagd vorrangig schießwütigen Jagdfreunden als Freizeitvergnügen diene. Ihm, als passionierten Tierschützer, sei es seinen ethischen Überzeugungen zuwider, das Töten von Tieren auf seinem Grundstück hinzunehmen. Dies bringe ihn in Gewissensnöte. Schießlich verstoße die Zwangsmitgliedschaft gegen die grundsätzlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit. Zumindest sei er aber durch die Mitgliedschaft in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, wieso Eigentümer ab 75ha nicht der Jagdgenossenschaft angehören, sondern Einzeljagdbezirke bilden. Dies stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Außerdem macht E gektend, die Regelungen versößen gegen seine in der EMRK gewährleisteten Rechte, namentlich Art. 1 Zusatzprotokoll 1 zur EMRK, Art. 9, Art. 11, Art 14 EMRK. Auch hat er erfahren, dass Vergleichsfälle in Frankreich und Luxemburg Erfolg vor dem EGMR gehabt hätten. Es bestehe somit eine Pflicht der deutschen Behörden diese zu beachten. E stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entlassung aus der Jagdgenossenschaft. Dieser wird abgelehnt. Daraufhin erhebt E vor dem VerwG Klage auf Feststellung, dass die Mitgliedschaft und die §§ 8 Abs. 1, Abs. 5, § 9 Abs. 1 S. 1 BJagdG verfassungswidrig sind. Die Klage bleibt in allen Instanzen ohne Erfolg. Zuletzt wird sie vom BVerwG abgewiesen mit folgenden Begründungen:
Die Regelungen entsprächen der “Hege” was in §1 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich verankert sei. Sie dienen dem “Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen”, wie er als Staatsschutzzie…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://www.juraexamen.info.
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Juraexamen.info | 9. März 2012 — Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. …
Juraexamen.info | 21. Januar 2012 — Wir danken Tim für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Januar gelaufenen Klausur. Unser Examensreport lebt von Eu…
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Juraexamen.info | 26. Januar 2012 — Vielen Dank an Ansgar für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten. Unser Examensreport lebt von Eurer Mithil…