eBay-Händler: Bestellung nur mit vollständigem Namen
Die herrschende Meinung | 15. Juli 2010 — Bei einer eBay-Auktion hatte ich meinen Vornamen abgekürzt angegeben. Jetzt meint der Händler: Bei der Überprüfung der …
Aufgabenstellung: gerichtliche Entscheidung (Urteil) Einzelheiten: Farbenhändler klagt gegen Malermeister Kaufpreisforderungen aus vier teils zeitlich eng aufeinanderfolgenden Farblieferungen ein. Die Farben der Marke "schloßgelb" und "schloßgrau" dienten - wie der Name schon sagt - zum Neuanstrich des Ludwigsburger Schlosses. Die Farben wurden geliefert, dann aber trotz Mahnungen nicht bezahlt. Malermeister weigert sich, den Kaufpreis zu bezahlen: Die graue Farbe sei nicht durchweg im richtigen Mischungsverhältnis geliefert worden. Dadurch kam es zu Farbveränderungen an einem Teil der Schloßfassade, sodaß die Dienststelle des Landes Nachbesserung verlange. Ursache dafür ist, daß der Händler einen Teil der Farblieferung selbst zusammengepanscht hat, statt das dem Hersteller zu überlassen. Dadurch sei die gelieferte graue Farbe insgesamt mangelhaft, er (der Maler) wolle den Kaufpreis insoweit auf Null mindern. Den Aufwand für die Nachbesserung beziffert der Malermeister in seinem Schriftsatz. Den habe der Farbenhändler zu ersetzen, weshalb er mit diesem Anspruch gegen den Kaufpreisanspruch für die gelbe Farbe und mit dem Rest - hilfsweise - gegen den Kaufpreisanspruch bezüglich der grauen Farbe aufrechne. Farbenhändler wehrt sich dagegen mit dem Hinweis: Die Farbveränderungen an der Fassade seien durch unsachgemäße Verarbeitung der Farbe entstanden und die Farbe in Ordnung, auch wenn er eine Lieferung selbst gemischt habe - der Lieferant hätte das zeitlich nicht mehr hinbekommen. Das Gericht bestellt auf beiderseitigen Antrag hin einen Sachverständigen, der aufgrund von erhaltenen Farbresten und des zeitlichen Ablaufs der Verarbeitung ermitteln kann, daß eine Lieferung "schloßgrau" - ausgerechnet die mengenmäßig kleinste und jene, die der Händler selbst angerührt hat - tatsächlich eine falsche Farbmischung aufwies, alle anderen jedoch in Ordnung waren. Die Farbveränderungen an der Fassade rührten von diesen unterschiedlichen Farbmischungen her; die Verarbeitungsvorschriften seien vom Maler dagegen eingehalten worden. Farbenhändler beantragt die Anhörung des Sachverständigen, weil der die Verarbeitungsvorschriften nicht berücksichtigt habe. Das Gericht fordert vom Farbenhändler einen Kostenvorschuß, verlegt aber auch mehrfach den Termin für die mündliche Verhandlung. Der Vorschuß wird nicht bezahlt und der Sachverständige nicht geladen. In der Verhandlung verlangt der Anwalt des Farbenhändlers eine Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen anzuberaumen und weigert sich, einen Kostenvorschuß einzuzuahlen. Das macht wiederum der Richter nicht mit. Zuvor weist Farbenhändler aber noch darauf hin, Malermeister habe keinen Schadensersatzanspruch mehr, weil es zwischen Malermeister und der Landesschlösserverwaltung (oder so ähnlich) inzwischen eine Einigung gegeben habe, in dem diese Nachbesserungsansprüche mit Werklohnforderungen aus älteren Aufträgen verrechnet wurden.
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