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2. Klausur, Examen Hessen Sept. 2006

am 05.09.2006 von http://obiterdictum.wordpress.com/

Nach dem gestrigen Urteil war heute die Z III-Klausur zu schreiben. Wie erwartet handelte es sich um eine Anwaltsklausur, wobei diesmal ein Beklagter zu vertreten war. Typ-II-Anwaltsklausuren sind ja immer etwas heikel, und wie ich nach der Abgabe der Arbeit von diversen Kollegen erfahren habe, ist auch eine große Bandbreite von Ergebnissen vertreten worden. Die Palette reichte vom Antrag auf volle Klageabweisung über ein Teilanerkenntnis bis hin zum vollen Anerkenntnis der gegnerischen Klageforderung. Derartige Resultate bringt man dem Mandanten in der Praxis natürlich gerne bei!
Da an der Sache noch ein Dritter beteiligt war, habe ich mich für eine - nennen wir sie einmal recht exotische - Lösung entschieden: ein Anerkenntnis in Verbindung mit einer Drittwiderklage. Das war natürlich zu einem guten Teil eine klausurtaktische Entscheidung, um nicht einen zweiten Schriftsatz ans Gericht fertigen zu müssen. Aufgrund der Masse des zu prüfenden Stoffs bin ich auch so erst wieder fünf Minuten vor der Abgabe (diesmal wirklich nach fünf vollen Stunden) fertig geworden. Außerdem hat der Mandant im Gespräch mit der Anwältin durchblicken lassen, er wolle “nicht noch mehr Streitigkeiten am Hals haben”. Das kann man wohl als versteckten Hinweis für die isolierte Drittwiderklage lesen, obwohl ich mir nicht einmal sicher bin, daß es sie in Kombination mit einem Anerkenntnis in der Praxis überhaupt gibt.
Der Thomas/Putzo läßt den Prüfungskandidaten bei solchen prozeßtaktischen Fragen leider häufig allein bzw. vertritt seltsame Mindermeinungen, die mit viel Glück am Ende des Absatzes mit (a.A. BGH) enden. Heute hätte ich viel dafür gegeben, mit dem deutlich praxistauglicheren, …

Vorher bei http://obiterdictum.wordpress.com/ (Obiter Dictum)

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