2 Jahre „Garantie“ oder „Gewährleistung“ oder beides?

Kauft man heutzutage in einem der größeren Elektronikkaufhäuser ein, so hört man immer öfter die Frage, ob man als Kunde noch eine zusätzliche Garantie wünsche. Diese lässt sich der Verkäufer natürlich auch bezahlen.

Aufgrund der komplexen Rechtslage wissen viele Verbraucher in einem solchen Moment gar nicht, ob sich der Abschluss für sie lohnt. Bevor eine sinnvolle Entscheidung vom Verbraucher getroffen werden kann, muss erstmal Klarheit über die verschiedenen Begriffe bestehen.

Gewährleistung

Mit „Gewährleistung“ bezeichnet das Gesetz in den §§ 434ff. BGB die Rechte, die dem Käufer gegen den Verkäufer (nicht den Hersteller, außer es wurde direkt beim Hersteller gekauft) zustehen. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, so sind diese Rechte gem. §§ 474ff. BGB auch zwingend. Das heißt, selbst wenn Verkäufer und Käufer es wollten, könnten sie diese Gewährleistungsrechte nicht ausschließen.

Was besagt nun aber diese gesetzliche Gewährleistung? Alle Ansprüche setzen zunächst einen Mangel voraus. Dieser Mangel muss bei Gefahrübergang – also normalerweise dann, wenn man die Sache im Laden übergeben bekommt – bereits vorgelegen haben. Der Käufer hat dann zwei Jahre Zeit, diesen Mangel geltend zu machen.

Hier entstehen sehr häufig Missverständnisse. Es ist keinesfalls so, dass der Käufer für 2 Jahre ab dem Kauf verlangen könnte, dass sein Produkt mangelfrei bleibt. Das Produkt muss nur im Zeitpunkt des Kaufs mangelfrei gewesen sein. Problematisch wird es dadurch, dass sich die Ursache eines Mangels kaum beweisen lässt.

Beispiel:

Ca. 1,5 Jahre nach dem Kauf lässt sich ein Notebook nur noch mit viel Kraft schließen. Bis dahin ging die Mechanik noch einwandfrei. Hat der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer?

Lösung: Hier sind zwei Sichtweisen denkbar: Zum einen könnte man sagen, dass Notebook war beim Kauf mangelfrei – also hat der Käufer keine Ansprüche.

Zum anderen könnte man aber auch sagen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, da die Mechanik für die übliche Nutzungszeit eines Notebooks zu schwach ausgelegt war.

Zumeist lässt sich dieser Streit nur durch einen Sachverständigen aufklären. Dabei wird die durchschnittliche Nutzungszeit und Nutzungsintensität vergleichbarer Produkte betrachtet. Auch der Preis spielt dabei eine Rolle. So leuchtet es z.B. jedem ein, dass ein Feuerzeug für 0,50 Euro nicht zwei Jahre halten soll, wenn man es täglich benutzt. Kauft man hingegen ein teueres Markenfeuerzeug für 30 Euro, wird man von einer längeren Lebensdauer ausgehen dürfen.

Die Gewährleistung umfasst mehrere abgestufte Rechtsbehelfe des Käufers:

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Themen: Mangel , Verbraucher , Notebook , Gewährleistung , Verjährung , Garantie
Rechtsgebiet: Kaufrecht

Erschienen 26. Oktober 2010 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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