2. Examensklausur im Öffentlichen Recht – 1. Staatsexamen Februar 2011 – NRW / Hessen / RLP / Bremen

Im Folgenden der Sachverhalt der 2. Examensklausur im Öffentlichen Recht, die in einigen Bundesländern parallel gestellt wurde:

In der Öffentlichkeit wird in letzter Zeit heftig über eine Bundeswehrreform diskutiert, bei der die Bundeswehr zu einer Berufsarmee umstrukturiert werden soll. Weil sich jetzt die Stimmen mehren, die endlich eine Beteiligung des Volkes vorsehen, beschließt der Bundestag das Gesetz der Beteiligung des Volkes an der Reform der Bundeswehr (Volksbeteiligungsgesetz).

Art. 2 des Volksbeteiligungsgesetzes lautet:

“Gesetzesvorhaben nach Art. 1 bedürfen der Zustimmung durch das Volk. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber 25 von hundert.”

Art. 3 sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des bundeswahlgesetztes (BWG) bzgl. der Regelungen der Wahl.

Das Gesetz wird also beschlossen. Der Bundesrat erklärt hierzu nichts. Der Bundeskanzler verweigert sodann die Gegenzeichnung gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sehe eine Beteiligung des Volkes nicht vor. Insbesondere sei dies nicht aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG herzuleiten. Für ihn könne schließlich nichts anderes gelten als für den Bundespräsidenten.

Aufgabe 1: a. Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes.

b. Hat der Bundeskanzler ein Recht zur Prüfung des Gesetzes? Wenn ja, in welchem Umfang? Hatte der Bundeskanzler im konkreten Fall ein Recht, die Gegenzeichnung zu verweigern?

Aufgabe 2: Kann…

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Erschienen 4. März 2011 auf http://www.juraexamen.info.

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