2-Ehe berechtigt katholischen Träger eines Krankenhauses zur Kündigung +++ Kündigung eines Arztes

Nach einer Pressemitteilung des LAG Düsseldorf geht das Gericht davon aus, dass ein Arbeitnehmer in einer kirchlichen Einrichtung den “kanonischem Recht” zugrundeliegenden Loyalitätspflichten unterliegt.

Die erneute Eheschließung stellt danach eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar. Das kommt auch bei laufendem kirchlichen Annulierungsverfahren in Betracht.

Maßgeblich ist das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirche.

Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin

Der Fall: Der Kläger ist bei einem Krankenhaus seit dem 01.01.2000 als Abteilungsarzt (Chefarzt) beschäftigt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger des katholischen Krankenhauses. Sie hat das Arbeitsverhältnis wegen der 2. Eheschließung des Arztes am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die katholische Glaubens- und Sittenlehre eingehalten wird. Der Kläger lebte seit 2005 getrennt. Im März 2008 wurde die Ehe geschieden. Im August 2008 heiratete der Arzt standesamtlich erneut. Im März 2009 leitete er das kirchliche und noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren für die 1. Ehe ein.

Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung für unwirksam erklärt, weil das Annulierungsverfahren eingeleitet wurde und noch läuft.

Anders das LAG Düsseldorf. Es geht davon aus, dass der Kläger nach kanonischem Recht gegen seine Loyalitätspflichten durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung begangen habe. Dem steht auch ein noch laufendes kirchliches Annulierungsverfahren nicht entgegen. …

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Themen: Urteil , Arbeitgeber , Kirchliches Arbeitsrecht , Arbeitnehmer , Arbeitsrecht Kündigung , Personalberatung , Lag Düsseldorf , 2 Ehe Und Katholiche Kirche , 5 SA 996/09 , Arzt IM Kirchlichen Krankenhaus
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. Juni 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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