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2 BvQ 23/07 vom 09.07.2007

am 09.07.2007 von http://www.bundesverfassungsgericht.de

Eine einstweilige Anordnung darf nicht ergehen, wenn die Entscheidung über die Hauptsache offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fällt oder wenn die in der Hauptsache begehrte …

Vorher bei http://www.bundesverfassungsgericht.de (BVerfG)

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» 1 BvR 154/05 vom 14.06.2007

» 1 BvR 1290/05 vom 19.06.2007

» 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 vom 26.06.2007

» 1 BvR 1550/03 vom 13.06.2007


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