1C_365/2011 und 1C_371/2011: Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide bei internationaler Rechtshilfe (amtl. Publ.)

Das Bundesstrafgericht ist im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zum Entscheid sowohl über Entsiegelungsgesuche als auch über dagegen gerichtete Beschwerden zuständig, wobei im Rechtsmittelverfahren allerdings andere Richter mitwirken müssen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012 (vereinigte Verfahren 1C_365/2011 und 1C_371/2011). Zum Sachverhalt: Eine deutsche Staatsanwaltschaft führte gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren. Bei der aufgrund eines Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen versiegelt. Daraufhin ersuchte die Oberzolldirektion die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid führten die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 1. Zunächst ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu klären: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er u.a. eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Bei der Entsiegelung geht es darum, inwieweit Schriftstücke durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO), weshalb sie in engem Zusammenhang mit der Beschlagnahme steht. Das Bundesgericht betrachtet zudem die Frage, welche Behörde zum Entscheid über ein solches Entsiegelungsgesuch zuständig ist, als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist somit in diesem Fall zulässig (E. 1.3.2). 2. Im Hinblick auf gerichtlichen Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide äussert sich das Urteil detailliert zu den Gesetzesgrundlagen: Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG an; gemäss Art. 1 VStrR gilt für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes das VStR. Und Art. 25 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände urteilt. Das für die Oberzolldirektion in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht ist demnach das VStrR, wonach grundsätzlich das Bundesstrafgericht zuständig ist (E. 2.2.1-2.2.2). Das VwVG und das VStrR gelten aber laut Art. 12 Abs. 1 IRSG nur, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. In Art. 9 Satz 2 IRSG ist festgehalten, dass für die Siegelung die Art. 246-248 StPO sinngemäss gelten. Nach Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das vorliegende Rechts…

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Themen: Rechtsprechung , Bge (amtl. Publ.) , Beschwerde , Schluss , Bundesamt , Internat. Recht , Straf- U. Strafprozessrecht

Erschienen 28. Januar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

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SR 173.110 Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Bundesgesetz �ber das Bundesgericht)
SR 312.0 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege
SR 312.0 Art. 248 Siegelung (Schweizerische Strafprozessordnung)
SR 351.1 Art. 12 Im Allgemeinen (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
SR 313.0 Art. 1 Geltungsbereich (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht)
SR 313.0 Art. 25 A. Behörden / VI. Beschwerdekammer (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht)
SR 351.1 Art. 9 Schutz des Geheimbereichs (Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen)
SR 173.71 Art. 65 (Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes)
SR 312.0 Art. 18 Zwangsmassnahmengericht (Schweizerische Strafprozessordnung)
SR 312.0 Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen (Schweizerische Strafprozessordnung)
1C_367/2011 (06.01.2012)