1B_442/2011: Beschwerderecht der StA bei Nichtanordnung der Untersuchungshaft (amtl. Publ.)

In einem aktuellen Entscheid, der für die amtliche Sammlung vorgesehen ist, hat das Bundesgericht seine jüngste Rechtsprechung zum Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft gegen ablehnende Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts bestätigt und fortentwickelt. Dieses Beschwerderecht ist nicht im Gesetz vorgesehen, wurde aber von der höchstrichterlichen Judikatur ausdrücklich anerkannt (vgl. auch BGE 137 IV 230 sowie unsere diesbezüglichen Beiträge hier und hier). Nach Auffassung des Bundesgerichts stellt es für die Staatsanwaltschaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, wenn ein Beschuldigter für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vom Gericht nicht in Haft versetzt wird und damit die Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung des Strafverfahrens besteht (E. 1.2). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft zwar wegen Gegenstandslosigkeit kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Behandlung ihrer Beschwerde. Das Bundesgericht hat sich dennoch mit der Sache beschäftigt, weil dies „angesichts der Verfahrensumstände“ gerechtfertigt sei (E. 1.3). Der Staatsanwaltschaft ist es verwehrt, die Verweigerung einer vorsorglichen Inhaftierung des Beschuldigten durch die Beschwerdeinstanz beim Bundesgericht anzufechten. Sie muss den Sachentscheid der Beschwerdeinstanz abwarten und kann nur dagegen Beschwerde beim Bundesgericht einlegen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch über ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse verfügt. Andernfalls entstünde eine doppelte, konkurrierende Zuständigkeit verschiedener Gerichtsinstanzen für die gleiche Streitfrage und das Bundesgericht müsste als erste gerichtliche Instanz die Inhaftierung eines Beschuldigten anordnen, was einer sinnvollen Gerichtsorganisation und Aufgabenteilung zuwiderliefe (E. 2). Verfügt das Zwangsmassnahmengericht die sofortige Freilassung, obwohl nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein Haftgrund nach Art. 221 StPO besteht, kann das die Fortführung des Strafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Die Staatsanwaltschaft hat daher ein Interesse daran, im Rahmen ihrer Beschwerde an die Beschwerdeinstanz nach Art. 393 StPO zumindest vorübergehend die Freilassung verhindern zu können (E. 3.2). Nur bei mündlicher Verhandlung eröffnet das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 226 Abs. 2 StPO den Entscheid über die Inhaftierung auch mündlich, was die Staatsanwaltschaft in die Lage versetzt, die Beschwerde am Schluss der Verhandlung anzukündigen. Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an ihre Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens nach drei Stunden beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantr…

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Themen: Rechtsprechung , Bge (amtl. Publ.) , Beschwerde , Straf- U. Strafprozessrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.swissblawg.ch.

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