1958 gesetzliche Krankenversicherung = heute Bürgerversicherung

Das Sozialgericht Aachen hatte sich aktuell mit einem wohl nicht alltäglichen Fall der “Bürgerversicherung zu befassen. Bei der zum 01.04.2007 eingeführten “Bürgerversicherung” handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für solche Personen, die ansonsten ohne Absicherung im Krankenheitsfall sind und entweder zuletzt gesetzlich oder bisher überhaupt nicht krankenversichert waren. Das Sozialgericht Aachen hatte nun die Frage zu entschieden, ob die “Bürgerversicherung” auch für einen zuletzt im Jahre 1958 gesetzlich Krankenversicherten einzutreten hat.

Strittig waren vor dem Sozialgericht Aachen die Kosten mehrerer stationärer Krankenhausbehandlungen im Universitätsklinikum für einen zwischenzeitlich verstorbenen Patienten. Dieser war im Jahr 1958 für ca. drei Monate gesetzlich krankenversichert gewesen. Ob er darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert war, ließ sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren klären. Von Ende 2005 bis Mitte 2007 war er inhaftiert. Etwa 1 1/2 Monate nach Haftentlassung erhielt er laufende Sozialhilfeleistungen. Kurz danach wurde er mehrfach als Notfall im Krankenhaus behandelt. Diese Behandlungskosten verlangte das Krankenhaus nun vom Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Zahlung mit dem Argument ab, der Patient sei in der Bürgerversicherung krankenpflichtversichert gewesen, weswegen die zuständige Krankenkasse zu zahlen habe.

Im konkreten Fall war nun für das Sozialgericht Aachen entscheidend, dass der Kläger zuletzt im Jahr 1958 gesetzlich krankenversichert war. Die Tatsache, dass sich nicht mehr aufklären ließ, ob für den Patienten danach eine andere – gesetzliche oder private – Krankenversicherung bestanden hat, geht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar kann der Bezug von laufenden Sozialhilfeleistungen eine Mitgliedschaft in der Bürgerversicherung ausschließen. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der Bürgerversicherung bereits begonnen hat, wie im Fall des später verstorbenen Patienten. Dessen Mitgliedschaft in der Bürgerversicherung hat unmittelbar im Anschluss an die Haftentlassung begonnen, da er zu dieser Zeit keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatte. Die Bürgerversicherung ist keine Antragsversicherung, sondern beginnt unmittelbar kra…

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Themen: Zeitpunkt , Aachen , Krankenversicherung , Gesetzliche Krankenversicherung

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.rechtslupe.de.

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