§ 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografischen Schriften

Bisher stehen nur Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften unter Strafe. Zukünftig wird der Bereich der Strafbarkeit des Besitzes von pornografischen Schriften erheblich ausgeweitet werden.

Dann sind die Herstellung, die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Schriften - also Videos, Fotos etc.- welche Personen zwischen 14 und 18 Jahren in pornografischer Weise darstellen, strafbar. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer pornografische Schriften mit “Scheinminderjährigen” - objektiv volljährig, dem Anschein nach aber unter 18 Jahren alt - herstellt, verbreitet etc.

Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

§ 184c StGB wird Polizei und Staatsanwaltschaften großartige Möglichkeiten der Strafverfolgung bieten. Dies birgt für die Anbieter pornografischer Seiten große Gefahren. Überall dort wo der Eindruck erweckt wird, es handele sich um besonders junge Darsteller(innen) besteht die Gefahr der Strafverfolgung mit allen Konsequenzen. (Durchsuchung, Beschlagnahme von Computern, Festnahme etc.)

Denken Sie daran: Big Brother ist watching YOU !

Schlagwörter zu diesem Beitrag: Besitz, Erwerb, Herstellung, Jugendpornografie, Kinderpornografie, Scheinminderjährige, Verbreiten, § 184 c STGB Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: § 184c STGB - Schluß mit Teeny-Porno ! Erweitertes Führungszeugnis 12.000 Beschuldigte erwarten Besuch von der Polizei
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Themen: Stgb , Jugendpornografie , Scheinminderjährige , Besitz , Erwerb , Herstellung , Kinderpornografie , Verbreiten , § 184 C Stgb , Big Brother

Erschienen 19. September 2008 auf http://www.strafverteidigerblog.de.

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