§ 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografischen Schriften

Bisher stehen nur Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften unter Strafe. Nachdem der Bundesrat einem Gesetzentwurf des Bundestag zugestimmt hat, wird der Bereich der Strafbarkeit des Besitzes von pornografischen Schriften erheblich ausgeweitet.

Nunmehr sind die Herstellung, die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Schriften - also Videos, Fotos etc.- welche Personen zwischen 14 und 18 Jahren in pornografischer Weise darstellen, strafbar. Darüber hinaus macht sich auch strafbar, wer pornografische Schriften mit “Scheinminderjährigen” - objektiv volljährig, dem Anschein nach aber unter 18 Jahren alt - herstellt, verbreitet etc.

Als Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorgesehen. Bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sind sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen.

Die neue Strafvorschrift wird nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten, also etwa ab Oktober 2008.

§ 184c StGB wird für Polizei und Staatsanwaltschaften großartige Möglichkeiten der Strafverfolgung bieten. Sie birgt für die Anbieter - aber auch Konsumenten pornografischer Seiten - große Gefahren. Überall dort wo der Eindruck erweckt wird, es handele sich um besonders junge Darsteller(innen) besteht die Gefahr der Strafverfolgung mit allen Konsequenzen. (Durchsuchung, Beschlagnahme von Computern, Festnahme etc.)

Schlagwörter zu diesem Beitrag: Besitz, Erwerb, Herstellung, Jugendpornografie, Kinderpornografie, Scheinminderjährige, Verbreiten, § 184 c STGB Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: 12.000 Beschuldigte erwarten Besuch von der Polizei
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Themen: Bundestag , Stgb , Jugendpornografie , Besitz , Erwerb , Herstellung , Kinderpornografie , Verbreiten

Erschienen 19. September 2008 auf http://www.strafverteidigerblog.de.

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