§ 184c STGB - Schluß mit Teeny-Porno !
Am 5. 11. 2008 wurde das Sexualstrafrecht weiter verschärft. § 184 c StGB regelt nunmehr die Strafbarkeit der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von jugendpornografischen Schriften, d.h. von Videos, Bildern etc., die Personen zwischen 14 und 18 Jahren abbilden.
Der Besitz solcher Dinge wird zukünftig mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Gleiches gilt für die Verbreitung solcher Schriften. Dabei reicht die einmalige Weitergabe eines entsprechenden Bildes oder Video an einen anderen aus
Handelt der Täter der Verbreitung gewerbsmäßig, ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorgesehen.
Die Problematik der neuen Vorschrift liegt darin, daß auch sogenannte Scheinjugendpornografie unter Strafe gestellt wird.
In Absatz 2 des $ 184c STGB heißt es:
Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
In solchen Fällen sind zwar alle Darsteller über 18 Jahre alt; der Titel oder die Aufmachung der Bilder oder des Videos können aber darauf schließen lassen, daß Sex zwischen Jugendlichen nachgespielt wird. Die Herstellung einen “Schülerinnenreport” oder ähnliches wird also zukünftig bestraft. Für Anbieter von entsprechenden Internetseiten wird es also strafrechtlich ziemlich eng.
Dies hat die Verlagsgruppe Hustler Europa bewogen, am 7.11.2008 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen. (Aktenzeichen: 2262/08)
Die neue Vorschrift wird Polizei und Staatsanwaltschaft unter neuen Vorwänden die Möglichkeit geben, Durchsuchungsbeschlüsse bei den Amtsgerichten zu beantragen und durchzuführen. Von der Strafverfolgung sind nicht nur inländische Anbieter betroffen. Alle Anbieter solcher Internetseiten in der Europäischen Gemeinschaft können über die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls vor Gerichten in Deutschland zur Rechenschaft gezogen werden, da die vorgesehene Höchststrafe über einem Jahr liegt.
Schlagwörter zu diesem Beitrag: Bundesverfassungsgericht, Jugendpornografie, Scheinminderjährige, Sexualdelikte, Verfassungsbeschwerde Diese Beiträge könnten Sie ebenfalls interessieren: § 184c StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz von Jugendpornografischen Schriften Verfassungsgericht in Rheinland Pfalz stoppt Rauchverbot in kleinen Kneipen Der Fall Gäffgen und das Recht Acht Tage VorratsdatenspeicherungThemen: Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , Stgb , Sexualdelikte
Erschienen 16. November 2008 auf http://www.strafverteidigerblog.de.
Kommentare zu "§ 184c STGB - Schluß mit Teeny-Porno !":
Es wird nicht funktionieren - der Mensch ist und bleibt, was er ist.
Wenn also das nächste Nacktmodel(ü18) 2 Zöpfe hat und nen Lolli im Mund isses KiPo?
Und wie mein Vorredner schon sagte:
Man versucht damit nur die menschliche Art zu unterdrücken. Wer sich gerne "verspielte" Nackfotos anguckt soll das tun. Die Mädels (ü18) haben doch wohl genug Verstand/Gehirn um zu wissen was sie da tun. WAS ZUR HÖLLE ist also daran falsch?
Bevormundung des Staates in Persönlichkeitsfragen ist das, mehr nicht!
Bin außerdem mal gespannt was DT gegen youp*rn und konsorten tun will "Oh ein "Teen" Video, sofort Anzeigen!"
§ 184c STGB - Schluß mit Teeny-Porno !
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