§ 184c StGB-E - Strafbarkeit jugendpornographischer Schriften
Der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages hat zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/3439) im Bezug auf die geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts zu Umsetzung des Rahmenbeschlusses der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie beraten und Änderungen am Gesetzesentwurf vorgeschlagen (BT-Drs. 16/9646). Einer der Kernpunkte, und aus strafrechtlicher Sicht wohl auch der herausragende Aspekt der Vorschläge ist die Formulierung eines neu zu fassenden § 184c StGB-E: § 184 c [Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften] (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die jugendpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben oder wer solche Schriften besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen von Personen in Bezug auf solche jugendpornographische Schriften, die sie im Alter von unter 18 Jahren mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben. (5) § 184b Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Einerseits sollen nunmehr Delikte, die die Pornographie im Bezug auf Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren im Blick haben, eigenständig normiert werden. Andererseits soll, nach der Begründung des Ausschusses eine deutlich abgestufte Strafbarkeit im Vergleich zur Kinderpornographie hervorgehoben werden. Bezüglich der grundlegenden Problematik der Strafbarkeitsausweitung sei auf die Beiträge und Diskussionen im Beck-Blog sowie in Udo Vetters Lawblog verwiesen. Einige weitere Anmerkungen aber dann doch: 1. Die Tücke steckt im Detail. Nach Auffassung des Kollegen Dr. Marc Liesching im Beck-Blog erfasst der Gesetzesentwurf auch die „Scheinminderjährigen", also Volljährige, die das äußere Erscheinungsbild von…
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