§ 181 InsO schützt die übrigen Gläubiger
am 09.09.2007 von http://insoblog.de/cgi-bin/weblog_basic
Die Prüfung der Insolvenzforderungen obliegt nicht nur dem Insolvenzverwalter. Da sich mit der Gesamthöhe der Insolvenzforderungen auch die Befriedigungsaussichten verringern, kann im Prüfungstermin jeder Insolvenzgläubiger Forderungen anderer Gläubiger bestreiten (§ 178 Abs. 1 InsO). Die Feststellung zur Insolvenztabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und den übrigen Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO).
Darum kann auch im Feststellungsprozess eine Forderung nur in dem Umfang verfolgt werden, wie die Forderung auch beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet ist (§ 181 InsO).
Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO);
diese müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt (der “Grund” des Anspruchs) bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben …
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