18.05.2005 Mehr Flexibilität im Maßregelvollzug
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt beschlossen. „Wir stimmen das Verhältnis von Strafvollzug, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung so aufeinander ab, dass therapeutische Erfolge gefördert und der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern verbessert wird. Zu diesem Zweck wollen wir den Vollzug der Unterbringung in Einrichtungen der Psychiatrie enger an die Erreichbarkeit therapeutischer Erfolge binden“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bei Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen ihrer Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, treten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt als sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung an die Stelle der Strafe. Bei vermindert Schuldfähigen können diese Maßregeln neben der Strafe verhängt werden. Der Gesetzentwurf trägt den Bedürfnissen nach mehr Flexibilität und besseren Therapiemöglichkeiten bei gleichem Sicherheitsniveau Rechnung. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant: Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen und dort untergebracht bleiben, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Behandlung erfolgreich sein wird. Gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl einer Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. Künftig bekommen die Gerichte mehr Möglichkeiten, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen. Das Gericht hat nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Überprüfungen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bear…
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Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 19. Mai 2005 auf http://www.bmj.de.
Kommentare zu "18.05.2005 Mehr Flexibilität im Maßregelvollzug":
Sie hat Erfahrung in Maßregelvollzug.
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