18.05.2005 Mehr Flexibilität im Maßregelvollzug

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt beschlossen. „Wir stimmen das Verhältnis von Strafvollzug, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Entziehungsanstalt oder in Sicherungsverwahrung so aufeinander ab, dass therapeutische Erfolge gefördert und der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern verbessert wird. Zu diesem Zweck wollen wir den Vollzug der Unterbringung in Einrichtungen der Psychiatrie enger an die Erreichbarkeit therapeutischer Erfolge binden“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Bei Straftäterinnen und Straftätern, die wegen einer psychischen Erkrankung oder wegen ihrer Alkohol- oder Drogensucht schuldunfähig sind, treten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt als sogenannte Maßregeln der Besserung und Sicherung an die Stelle der Strafe. Bei vermindert Schuldfähigen können diese Maßregeln neben der Strafe verhängt werden. Der Gesetzentwurf trägt den Bedürfnissen nach mehr Flexibilität und besseren Therapiemöglichkeiten bei gleichem Sicherheitsniveau Rechnung. Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant: Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen und dort untergebracht bleiben, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Behandlung erfolgreich sein wird. Gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl einer Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. Künftig bekommen die Gerichte mehr Möglichkeiten, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen. Das Gericht hat nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Überprüfungen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen. Der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bear…

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

  • Infos zum Artikel
  • 1 Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Strafvollzug , \"angela Maeß\" Karlsruhe
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Mai 2005 auf http://www.bmj.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Kommentare zu "18.05.2005 Mehr Flexibilität im Maßregelvollzug":

23. August 2008 von Andreas Schneider — ich empfehle in Maßregelvollzugsachen Frau Rechtsanwältin Angela Maess in 76133 Karlsruhe Stephanienstr.4 Tel. 0721 - 1603690
Sie hat Erfahrung in Maßregelvollzug.
Auch zu \"angela Maeß\" Karlsruhe:

Gesetzentwurf zur Neuregelung des Maßregelvollzuges

Anwalt bloggt | 8. Mai 2007 — Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2007 den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der strafrechtlichen Unterbringung in…

Regierungsentwurf zum Maßregelvollzug

Lichtenrader Notizen | 18. Mai 2005 — Der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt …

Nachtr??gliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Die Nachtr??gliche Sicherungsverwahrung soll k??nftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden k??nnen. De…

Sicherungsverwahrung von Jugendlichen

Rechtslupe | 7. Juli 2009 — Wird in einem Urteil neben einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordne…

Großer Senat des BGH: Neue Tatsachen für nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Unterbringungserledigung bei noch offener Freihei…

beck-blog | 7. Dezember 2008 — Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt worden, weil der Verurteilte doch schuldfähig i…

Eingeschliffener innerer Zustand des Täters…

Anwalt bloggt | 27. April 2010 — Das Merkmal Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn imme…

URTEIL SCHON FERTIG

LawBlog | 29. März 2006 — Entscheidungsformel eines Strafurteils: Es wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das is…

Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung

Anwalt bloggt | 19. März 2010 — In seinem Beschluss vom 16. Februar 2010 in dem Verfahren 4 StR 586/09 hat sich der BGH mit der Möglichkeit der Aussetzung der …

Jugendliche AB 14 Jahre: Gesetzesentwurf: Sicherungsverwahrung für Jugendliche ab 14 Jahren

Rechtsanwalt News | 18. Juni 2008 — Die große Koalition hat einen Gesetzesentwurf eingebracht über den am Freitag abgestimmt werden soll. Dieser sieht vor, dass …

Einschränkung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Erledigung der Unterbringung der Psychiatrie

Handakte WebLAWg | 8. Dezember 2008 — Nachträgliche Sicherungsverwahrung kommt regelmäßig nur gegen Täter in Betracht, die wegen angenommener Schuldunfähigkeit nicht…