180 Freiminuten, aber bitte nur im Festnetz! Irreführende Werbung von Tele2 GmbH
Das Oberlandesgericht Düsseldorf untersagt der GmbH im
Urteil vom 19.05.2009 – Az. I-20 U 77/08 die Werbung mit dem Slogan: „Als Startgeschenk erhalten sie von uns 180 Freiminuten“, da es
sich lediglich um eine Art Gutschrift von 4,18 € handelt. 1. „Als Startgeschenk erhalten sie von uns 180 Freiminuten“. Dieser Satz
hat eine eindeutige Aussage und zwar die, dass man 180 Minuten frei vertelefonieren kann. Mehr sagt dieser Satz nicht aus, aber auch
nicht weniger. Der Kunde, der dieses Angebot annimmt, kann somit 180 Minuten frei vertelefonieren, sowohl ins Festnetz, ins
Handynetz, ins Ausland, egal wie. Falsch! Lediglich ein Sternchen wies auf eine Einschränkung hin. Diese beinhaltete, dass sich die
Freiminuten nur auf Ferngespräche im Festnetz beziehe. 2. Das OLG Düsseldorf untersagte der Tele2 GmbH im Urteil vom 19.05.2009 – Az.
I-20 U 77/08 diese Art der Werbung, nachdem die AG die Tele2 GmbH verklagt hatte. Das Gericht sieht hierin eine irreführende Werbung.
Dem Kunden werden durch diese Werbung gerade nicht 180 Freiminuten geschenkt, sondern vielmehr eine Gutschrift von 4,18 €. So viel
kosten nämlich die 180 Freiminuten im Festnetz. Nimmt man diesen Betrag und rechnet ihn auf Handynetzkosten um, wäre der Betrag dort
schon nach 21 Minuten verbraucht. Das Gericht sieht in dieser Vorgehensweise lediglich eine Gutschrift von 4,18 € und keine 180
Freiminuten, da eine einschränkungslose Nutzung durch den Kunden nicht gegeben ist. Der Sternchenhinweis ändere an der irreführenden
Werbung nichts, da nach Ansicht des Gerichts die blickfangmäßige Werbung objektiv unrichtig sei. Verstärkt wird der irreführende
Charakter des Weiteren durch eine zusätzliche Formulierung die lautet: „Die Freiminutengutschrift kann auch zu anderen Zeiten und
Zielen genutzt werden. Dies erweckt den Eindruck, dass die 180 Minuten in allen Netzen benutzt werden können und nicht, wie es
wirklich ist, dass sich dann die Nutzungszeit entsprechend der höheren Kosten reduziert. 3. Das OLG Düsseldrf schloss sich somit der
Meinung des Landgerichts an und gab dem Unterlassungsanspruch der klagenden Telekom AG statt, da die Werbung irreführend gemäß den §§
8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sei. In § 5 Abs. 1 UWG heißt es: § 5 Irreführende geschäftliche
Handlungen (1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend,
wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: 1. die wesentlichen
Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder
Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst
und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartend…
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