17%ige Erbbauzinserhöhung

Als Erbbaurecht wird das veräußerliche und vererbliche Recht bezeichnet, auf dem Grundstück eines anderen ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Das hierfür an den Grundstückseigentümer entrichtete Entgelt ist der Erbbauzins. Hierzu werden regelmäßig Erbbauzinsanpassungsklauseln – meist durch Anbindung an eine Preisindex – vereinbart. Und auch eine Erbbauzinserhöhung um 17 % kann rechtens sein.

So hat das Landgericht Hannover sechs Beklagte zur Zahlung eines derart erhöhten Erbbauzinses verurteilt.

Die Klosterkammer hatte sich zur Begründung des von ihr eingeklagten Erhöhungsverlangens auf eine Vertragsklausel gestützt, nach der der Erbbauzins nach Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsbeginn an die Lebenshaltungskosten angepasst werden dürfe (sog. Wertsicherungsklausel). Als Orientierung sollte laut Vertrag der “Lebenshaltungskostenindex” des Statistischen Bundesamtes dienen, der allerdings seit 2003 durch den “Verbraucherpreisindex” ersetzt worden ist.

Das Landgericht erklärte nun das an dem neuen Index orientierte Erhöhungsverlangen der Klosterkammer für gerechtfertigt.

Die Richter bewerteten zunächst die Wertsicherungsklausel im Vertrag als zulässig, weil sie dem berechtigten Interesse des Grundstückeigentümers dient, einer inflationsbedingten Entwertung des Erbbauzinses zu begegnen. Eine unbillige Erhöhung des Zinses hätte damit nur vorgelegen, wenn die seit Vertragsschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse überschritten worden wäre. Das war hier nicht der Fall, da der “Verbraucherpreisindex” des Sta…

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Themen: Landgericht Hannover , Ige , Preisanpassungsklausel , Erbbaurecht , Indexklausel , Erbbauzins , Erbbauzinserhöhung

Erschienen 27. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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