(§ 176a StGB) BGH vom 9.12.2010: Unzulässige Zugrundelegung von Feststellungen eines aufgehobenen Urteils (5 StR 540/10)
Der Bundesgerichthof hob bereits zum zweiten Mal ein Urteil des Landgerichts Bautzen in einem Fall des schweren sexuellen Mißbrauchs
von Kindern auf, da das Tatgericht bereits aufgehobene Feststellungen erneut in seiner Urteilsbegründung verwendet hatte.
Zudem setzte sich das Bautzen nicht mit
den des BGH an der Frage der Schuldfähigkeit des
schwachsinnigen Angeklagten auseinander und lehnte erneut die Anwendbarkeit von § 21 StGB ab.
Die Verweisung erfolgte diesmal nicht an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bautzen, obwohl dieses drei Strafkammern hat,
sondern an das Landgericht Görlitz.
Die Entscheidung:
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010
5 StR 540/10
(alt: 5 StR 171/10)
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 5. August 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts
Görlitz zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 8. Januar 2010 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Der hat mit Beschluss vom 2. Juni 2010 dieses Urteil im Schuldspruch bestätigt, jedoch im gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat
dieselbe Strafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat.
1. Im angefochtenen Urteil wird „auf die erneut gleich getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten (soweit nicht
nachfolgend anders oder ergänzend festgestellt …) in vollem Umfang Bezug genommen“ (UA S. 2 f.). Lediglich „zum Werdegang“ des
Angeklagten wird „ergänzend“ festgestellt, dass seine bisherige Beziehung zu einer Frau beendet sei und sich eine neue Beziehung zu
einer anderen Frau anbahne. Seine Überzeugung, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten aufgrund seines
Schwachsinns nicht erheblich vermindert gewesen sei, stützt das Landgericht auf Erwägungen, die – teilweise einschließlich der
Schreibfehler – mit nur geringfügigen Änderungen über mehrere Seiten wörtlich aus dem aufgehobenen Urteil übernommen sind, wobei der
Strafkammer allerdings an einer Stelle des Urteils (UA S. 4) eine sinnentstellende Auslassung unterläuft und an einer anderen Stelle
(UA S. 7) – überholt durch die „ergänzenden“ Feststellungen – vom Stolz des Angeklagten auf seine „feste Freundin“ bericht…
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