174 private E-Mails am Arbeitsplatz
Wegen ekzessiven private E-Mailens während der Arbeitszeit ist dem stellvertretenden Leiter eines Bauamts gekündigt worden. Zu recht,
befand jetzt das Niedersächsische Landesarbeitsgericht in Hannover. Der Mann hatte über mindestens sieben Wochen hinweg von seinem
aus private Mails geschrieben.
Zugleich erhielt er hunderte von Antwort-Mails, an einem Tag geschlagene 174 Stück. Gearbeitet hat er während dieser Zeit nicht. Das
Landesarbeitsgericht konnte bei dem
„nicht einmal das Minimum einer pflichtgemäßen Arbeitshaltung erkennen“. Eine Abmahnung war deshalb nicht mehr erforderlich. Die
Kündigung war gerechtfertigt. Zitat:
Bei einem derart exzessiven privaten E-Mail-Verkehr während der Dienstzeit bedurfte es zum Beleg der Verletzung der Arbeitspflicht
seitens der Beklagten keiner näheren Substantiierung der tatsächlich beim Kläger aufgelaufenen Arbeitsrückstände. Der Kläger hat
seine Arbeitspflicht in einem solchen Umfang und einer solchen Intensität verletzt, dass es hier einer vorausgehenden Abmahnung nicht
bedurfte. Der mit ca. 4.800 € brutto im Monat vergütete Kläger konnte und durfte nicht annehmen, dass es von der beklagten Gemeinde
toleriert wird, wenn er den gesamten Arbeitstag versucht, private (erotische) Kontakte über das dienstliche E-Mail-System anzubahnen.
Ihm musste auch klar sein, dass er durch sein Handeln bei der privaten Kontaktanbahnung und das Unterlassen des Bearbeitens
dienstlicher Aufgaben seinen Arbeitsplatz gefährdet.
Aus Sicht des Beschäftigtendatenschutzes ist interessant, dass das Gericht die Verwertung der privaten E-Mails als Beweismittel nicht
weiter problematisierte. Zitat:
Die von der Beklagten in den Prozess eingeführten Auswertungen der an den Kläger gerichteten privaten E-Mails auf seinem
dienstlichen Rechner unterliegen keinem „Verwendungs- und Verwertungsverbot“.
Ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Sachvortrag muss das entscheidende Gericht berücksichtigen. Ein „Verwertungsverbot“ von
Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht. Der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen,
aber nicht „unverwertbar“. […] Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten
E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im
Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems
abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des
Fernmeldegeheimnisses. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges angelegten
Daten wird nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbe…
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