§ 1570 BGB ist verfassungswidrig - jedenfalls nach Meinung des Autors

Die Welt schreibt zum Urteil des Bundesgerichtshof vom 15.06.2011 XII ZR 94/09: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen geschiedene Alleinerziehende künftig Vollzeit arbeiten. Ausnahme: Es besteht keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind. Das ist so nicht ganz richtig. Der BGH hat zwar ein Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben, aber die Sache an das OLG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückgewiesen. Meiner Meinung nach ist es zwar "modern" Kinder fremd betreuen zu lassen und sehr oft schlicht der Tatsache geschuldet, dass kaum noch eine Familie von einem Gehalt alleine angemessen leben kann. Die indirekte Verpflichtung aus § 1570 BGB die minderjährigen Kinder ab dem 3. Lebensjahr auch über die allgemeine Schulpflicht hinaus fremd beteuen zu lassen, verstößt in meinen Augen allerdings eindeutig…

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Themen: GG , Bundesgerichtshof , Reflex , Erziehung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 2. August 2011 auf http://philorama.blogspot.com.

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