§ 153 a StPO - Immer Ärger mit den Geldbußen
Der Gesetzgeber hat den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten die Möglichkeit eingeräumt, Ermittlungs- und Strafverfahren gegen
Erfüllung von Auflagen - meistens Geldzahlungen - einzustellen. In vielen Fällen soll die Zahlung an gemeinützige Vereine erfolgen.
Für einen Beschuldigten oder Angeklagten hat die Praxis den Vorteil, daß kein Eintrag in das oder Führungszeugnis
erfolgt. Mit Erfüllung der Auflage ist das Verfahren für ihn erledigt.
Ärgerlich ist aber immer wieder, welche gemeinnützigen Organisationen in den Genuß solcher Zahlungen kommen. Oftmals haben
Strafrichter und Staatsanwälte ihre Steckenpferde. Ob dies nun die Jugendabteilung eines Tennisvereins, der örtliche Kirchenbauverein
oder ein gemeinütziger Verein ist, von dessen Arbeit niemals jemand Kenntnis genommen hat.
Und so werden immer wieder Vorwürfe laut, der ein oder andere Amtsrichter oder bevorzuge Vereine, denen er nahe steht. Nach Presseberichten sieht sich auch die Chefin
der Steuerabteilung der Bochumer Staatsanwaltschaft Margrit Lichtinghagen solchen Vorwürfen ausgesetzt. Sie soll die Verfahren von
Steuersündern gegen Zahlung von Geldbußen an ihr persönlich nahestehende gemeinützige Vereine eingestellt haben.
Andererseits gibt es aber auch Richter, die bei der Vergabe solcher Geldbeträge weder ein persönliches Interesse noch ein größeres
Engament zeigen. Ein Griff in den auf fast jedem Richtertisch liegenden mit Bewerbungsschreiben um Geldbußen mit der Frage: “Wen haben wir denn da, der in Betracht kommt ?” mit
einem kurzen Blick auf das Schreiben: “Ja, das hört sich gut an” und schon ist eine Zahlung von mehreren hundert manchmal tausend
Euro vergeben. Ob mit dem Geld etwas Sinnvolles geschieht oder es im Verwaltungssumpf dieser Organisation versickert, kann der
Richter nicht überprüfen.
Diese Praxis der Zuwendungen von Bußgeldern an gemeinnützige Vereine ist nicht nur unbefriedigend, sie setzt Richter und
Staatsanwälte immer wieder der Gefahr von Beschuldigungen aus, sie bevorzugten einzelne ihnen nahestehende Organisationen.
Daneben begünstigt das jetzige System, Organisationen, die es oftmals mit hohem personellen und finanziellen Aufwand verstehen, große
Beachtung bei einzelnen Richter zu erreichen und sich so ein großes Stück vom Kuchen abschneiden. Eine Aufstellung, wer welche
Zahlungen erhalten hat, gibt es nicht. Es verdam…
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