153 a StPO bei 142 StGB - Brandgefährlich!
am 10.06.2008 von http://ra-melchior.blog.de
Speziell für einen speziellen Strafrichter, der so etwas „nicht glaubt:
AG Potsdam 33 C 228/06 vom o4.o5.2007:
Leistungsfreiheit der Versicherung bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO
1. Die Versicherung ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Parkplatzunfall vorsätzlich den Unfallort verlässt, da er damit gegen seine Aufklärungs- und Obliegenheitspflichten verstößt.
2. Wird ein eingeleitetes Strafverfahren gemäss § 153 a StPO gegen eine Auflage eingestellt, ändert dies nichts an der Leistungsfreiheit der Versicherung.
Aus den Gründen: Steht mithin fest, dass sich der Kläger unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, so liegt auch vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung im Sinne von § 7 V AKB vor. Dabei geht das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass dem Kl. bekannt war, dass er als Kraftfahrer verpflichtet ist, die Bekl. bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen und dass er durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gegen diese Verpflichtung verstoßen hat. Infolge der Obliegenheitsverletzung ist die Bekl. gem. § 7 V Nr. 1 AKB von der Verpflichtung zur Leistung …
Bei Unfallflucht kann die KFZ Versicherung Ihre Leistungen zurück verlangen
Recht und Gesetz / Die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestands des § 142 StGB stellt in der Kfz-Versicherung eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die zur Leistungsfreiheit des VR führen kann (OLG Köln 30.8.05, 9 U 131/04). Sachverhalt…
Bundesverfassungsgericht zur Unfallflucht
Kreuzberger Verkehrsrecht / Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort e…
BVerfG schränkt den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ein
RA J. Melchior, Wismar / Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort ist dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gleichzusetzen Sachverhalt: „Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubte…
Keine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei vorsatzlosem Sich-Entfernen vom Unfallort
Recht und Alltag / Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Persona…
Die Polizei, Dein Freund und ... ?
RA J. Melchior, Wismar / Der Mandant soll sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben. Die örtliche Polizei wird zu ihm nach Hause beordert: „Halterüberprüfung nach VU-Flucht. Das entsprechende Protokoll ist wieder ein schöner Beweis dafür,…
Nachtrunk nicht notwendig Obliegenheitsverletzung
RA J. Melchior, Wismar / Ein fröhlicher Nachtrunk muss nicht unbedingt den (Kasko-)Versicherungsschutz kosten, wie HaufeRecht berichtet: Ein Autofahrer ist nach einem Verkehrsunfall nicht grundsätzlich daran gehindert, Alkohol zu sich zu nehmen. Insbesondere be…
» Risiken der Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO bei Verkehrsstraftaten - Rechtsanwalt in Koblenz, Frankfurt und Saarbrücken: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner
Dritte EU-Führerschein-Richtlinie hat Auswirkungen auf die Praxis
