15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen die Urlaubsansprüche +++ auch bei Langzeiterkrankten

1. Urlaubsansprüche verfallen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. 2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nur die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche abzugelten.

LAG Baden-Württemberg 21.12.2011 – 10 Sa 19/11 Der Fall reiht sich in die Entscheidungen ein, die dem EuGH in 2011 und in den Jahren davor aus Anlass des Ausscheidens langzeiterkrankter zum Teil erwerbsgeminderter Arbeitnehmer vorgelegt worden waren. Der EuGH hatte zunächst entschieden, dass der Urlaubsanspruch nicht verfällt, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund Langzeiterkrankung gehindert war, den Urlaub im jeweiligen Urlaubsjahr zu nehmen.

Nach der Pressemitteilung des LAG vom 28.12.2011 war der Kläger von 2006 bis zum 30.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Gleichwohl verlangte er Abgeltung der Urlaubsansprüche 2007 bis 2009. Das LAG hat nur die Ansprüche für 2009 zugesprochen und im Übrigen die Klage über die Ansprüche vor 2009 abgewiesen.

Hinweis: Nach § 7 III BUrlG verfällt der Urlaubsanspruch am Ende des ersten Quartals des Folgejahres.

Wie oben angesprochen stütze sich die Klage zunächst auf die “Schultz-Hoff-Entscheidung” des EuGH vom 20.01.2009, C-350/06. Das BAG hatte darauf hin entschieden, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind …

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Themen: Anwalt , Eugh , Bundesarbeitsgericht , Arbeitsrecht Kündigung , Arbeitsgericht Berlin , Personalberatung , Lag Hamm , Urlaubsabgeltung , Anwalt Berlin , Anwalt Arbeitsrecht , Lag Berlin Brandenburg , Arbeitsrecht Für Arbeitgeber , Fachanwalt Arbeitsrecht Berlin

Erschienen 3. Januar 2012 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.

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