142 StGB - Kopf runter und durch?

Mal wieder das Lieblingsdelikt unserer hiesigen Staatsanwaltschaft, das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Nach Akteneinsicht Schutzschrift an die StA, wonach

Dem Beschuldigten nicht bewusst ist, den PKW des angeblich Geschädigten angestoßen zu haben; Zweifelhaft ist, ob der Zeuge tatsächlich den Beschuldigten beobachtet hat, da die Personenbeschreibung eher nicht passt; Das Kopfsteinpflaster an der Unfallstelle bekanntlich derart holperig ist, dass der Beschuldigte einen leichten Anstoß jedenfalls nicht bemerkt haben muss; Dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen ist, welche der diversen Schäden an dem geschädigten PKW von der angeblichen Kollision stammen soll. Das alles focht die wackere Frau StAin natürlich überhaupt nicht an, ungerührt erhob sie Anklage mit der üblichen Standardunterstellung, dass der Angeschuldigte „erkannt hatte oder zumindest damit rechnete, erheblichen Fremdschaden verursacht" zu haben. Glücklicherweise hatte aber auch das (technisch durchaus sachverständige und zudem ortskundige) Gericht Bedenken, die Anklage zuzulassen.

Ergebnis: Einstellung gem. § 153 StPO, Kosten und Auslagen trägt die Staatskasse. Letztere betragen 754,46 €, ein finanzieller Schaden, der sich bei sachgerechter Handhabung des Falles durchaus hätte vermeiden lassen. ...

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Themen: Staatsanwaltschaft
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. Juni 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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