Elektronisches Unternehmensregister
Blickpunkt Recht & Steuern | 14. Dezember 2005 — Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie da…
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Ab dem 1. Januar 2007 können unter der Internet-Adresse www.unternehmensregister.de wesentliche publikationspflichtige Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Der Entwurf ist ein Beitrag zu dem im Koalitionsvertrag angekündigten „small-company-act“ zur Entlastung insbesondere von Mittelstand und Existenzgründern von Bürokratieaufwand und zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren. „Das Gesetz wird ganz erheblich dazu beitragen, den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Alle wesentlichen offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten, wie Registereintragungen oder Jahresabschlüsse werden künftig online abrufbar sein. Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher müssen sich die wesentlichen Unternehmensinformationen künftig nicht mehr aus verschiedenen Datenbanken zusammensuchen, sondern können sie ohne nennenswerten Aufwand gebündelt über das Unternehmensregister im Internet abrufen. Für die Unternehmen ist auch die im Entwurf vorgesehene elektronische Führung der Handelsregister von großer Bedeutung. Da die Unterlagen künftig elektronisch eingereicht werden, können Vorgänge elektronisch bearbeitet werden und damit Eintragungen schneller erfolgen. Zur Beschleunigung tragen darüber hinaus zahlreiche weitere Verfahrenserleichterungen bei“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Zu den Änderungen im Einzelnen: 1. Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Spätestens bis zum 1. Januar 2007 werden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen in Zukunft nur noch elektronisch eingereicht werden. Die Bundesländer können allerdings Übergangsfristen vorsehen, nach denen die Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt für die Anmeldungen zur Eintragung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich. Zur Beschleunigung der Eintragungsverfahren sieht der Entwurf unter anderem vor, dass über Anmeldungen zur Eintragung grundsätzlich „unverzüglich“ zu entscheiden ist; zudem sollen die Ausnahmen vom Erfordernis eines Kostenvorschusses erweitert werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden ─ eine preiswerte und für jeden Interessenten aus dem In- und Ausland in gleicher Weise leicht zugängliche Form. Ob die Bekanntmachung für einen Übergangszeitraum wie bisher auch in Tageszeitungen erfolgen muss, werden die Bundesländer in eigener Verantwortung regeln. Und so kann das Verfahren in der Praxis ablaufen: Der Unternehmer U möchte eine GmbH gründen. Um die erforderliche Handelsregisteranmel…
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