14.727,65 €: Telefonieren ohne Nachzudenken
Das (Urteil vom
18.07.2011, Az.: 38 O 350/10) hat die Klage eines Mobilfunkanbieters auf Zahlung eines Rechnungsbetrages in Höhe von 14.727,65 €
abgewiesen und den beklagten Kunden lediglich zur Zahlung von 10 € verurteilt.
Die eingeklagte Rechnung beruhte auf einem Prepaid-Vertrag mit dem Beklagten. Dieser sollte in einem Zeitraum von 39 Stunden ingesamt
15 GPRS-Verbindungen zu einem Preis von 14.706,19 € in Anspruch genommen haben.
Die Kammer konnte für die Klageforderung jedoch keine vertragliche Grundlage erkennen.
Der zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossene Prepaid-Vertrag sei dahingehend auszulegen, dass Gespräche nur nach
Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10 € abgerechnet
werden durften.
Es sei nicht vereinbart gewesen, dass eine mehr als einmalige automatische Wiederaufladung in Höhe von 10 € vor erneutem aktiven
Wiederaufladen erfolgen sollte, wie die Klägerin behauptete.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto unbegrenzt automatisch – um welchen Betrag auch immer –
während der Verbindungen wieder auflade, keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto biete und daher die
vertragliche Vereinbarung des Prepaid-Tarifs nicht im Sinne der Klägerin auszulegen war.
Auch nach den AGB der Klägerin seien die Entgelte im Prepaid-Tarif „grundsätzlich“ im Voraus zu zahlen – was nicht dafür spräche,
dass der Vertrag so auszulegen sei, dass das Guthaben über die einmalige Wiederaufladung hinaus wieder aufzuladen sei.
Beraterhinweis:
Die Entscheidung des LG Berlin betrifft einen Anbieter, der mit dem wirbt: „Telefonieren ohne Nachzudenken“. Sie ist daher konsequent und fügt sich ein in eine Reihe von
Entscheidungen, in denen Forderungen aus Handyrechnungen als überhöht zurückgewiesen wurden (vergleiche LG Kleve v. 15.06.2011 – 2 O
9/11; LG Münster v. 18.01.2011 – 06 S 93/10; LG Arnsberg v. 12.04.2011 – I-3 S 155/10).
Auch wenn es sich dabei um Einzelfallentscheidungen handelt und daraus nicht generell geschlossen werden kann, dass überhöh…
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