13jährige virtuell zerstückelt, vergewaltigt - und Strafrecht hilft nicht?

Der WDR berichtet über den Fall einer 13jährigen, die als Prostituierte in Second Life Linden-Taschengeld verdiente. "So wurde Barbara von ihren virtuellen Freiern nicht nur zu derben sexuellen Handlungen mit Tieren angehalten, sondern auch gefoltert und zerstückelt." Dabei seien den deutschen Strafverfolgungsbehörden "die Hände gebunden. Denn in den sonst so prüden USA ist die virtuelle Darstellung von Pornografie und Gewalt nicht verboten." Die "sonst so prüden" USA stellen die Meinungsfreiheit tatsächlich über den Schutz vor virtuellen Pornos. Dies ist hierzulande jedoch zumindest für "normale" Pornografie ähnlich: Besonders bei Fiktivpornografie muss mit der Kunstfreiheit abgewogen werden (Schönke/Schröder, § 184 Rn. 5a). Bei harter Pornografie (Tier- Gewalt- und Kinderpornografie) ist die Abwägung durch den Gesetzgeber erfolgt - zulasten der Kunstfreiheit: Virtuelle Erscheinungsformen sind eingeschränkt strafbar. Doch kommt es darauf an, was in den USA gilt? Der Ort der Tat ist auch derjenige, bei dem sich die Tat auswirkt (§ 9 StGB). Hier ist allerdings einiges umstritten. Jedenfalls kann nicht jeder kriminelle Internetinhalt auf der Welt unter das deutsche Strafrecht fallen. Dennoch: Wenn die 13jährige Barbara in Deutschland von einem Amerikaner über Second Life zu virtuellen Perversionen getrieben wird, so reicht das deutsche Strafrecht durchaus. Transatlantischer Kindesmissbrauch? Es könnte nämlich ein Fall von Kindesmissbrauch vorliegen. Darunter fällt auch das Einwirken auf Kinder (unter 14jährige) durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen (§ 176 IV Nr. 4 StGB). Räumliche Anwesenheit des Täters ist dabei nicht erforderlich (BGH NJW 1980, S. 791, 792). Weltrechtsprinzip für "harte Pornografie"? Für "harte" Pornografie (§§ 184a, b StGB) gilt zudem das Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 6 StGB). Dieses setzt laut BGH (nicht jedoch nach dem VStGB) einen Inlandsbezug voraus, der bei der Schädigung einer hier lebenden 13jährigen erfüllt ist. Dennoch ist die Anwendbarkeit des Weltrechtsprinzip gerade in diesem Bereich umstritten. Standort des Betreibers ist keine Ausrede Dass der Betreiber in den USA sitzt, ist ohnehin kei…

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Themen: Second Life , Taschengeld , Taschengeld Für 13 Jährige

Erschienen 21. Januar 2008 auf http://rechtreal.blogspot.com/.

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