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am 12.09.2005 von http://www.vertretbar.de

Im März 2005 stellt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus einer Beschlussverfügung (einstweilige Verfügung, die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, vgl. § 937 Abs. 2 ZPO) einstweilen ein. Da die Hauptsache sich zwischenzeitlich längst erledigt hatte, konnte die gerichtliche Anordnung sich nur noch auf die Kostenentscheidung beziehen.
Darüber waren sich alle einig, nur die für die Vollstreckung zuständige Gerichtsvollzieherin sah das anders und forderte den Schuldner für den Fall der Nichtbezahlung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf - im Mai 2005. Alles Bitten und Drängen nützte nichts, sodass als letztes Mittel schließlich nur noch die Erinnerung nach § 766 ZPO blieb.
Doch plötzlich sah auch die Gerichtsvollzieherin ein, dass ihr Tun keinen rechten Sinn ergab, sodass schließlich auch die Erinnerung für erledigt erklärt werden und das für die Erinnerung zuständige Gericht zu dem Beschluss kommen konnte,
“dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist [und] die Kosten des Verfahrens [der Gegenseite] auferlegt [werden].”
Insgesamt hat der ganze Spaß - angezettelt von einer übereifrigen Gerichtsvollzieherin - gute zwei Stunden Arbeit gekostet: Telefonate, …

NICHT ZUSTÄNDIG

LawBlog / Wer nicht hören will, muss fühlen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren war ein Beschluss gegen unseren Mandanten ergangen. Ohne mündliche Verhandlung Darin stand auch, dass unser Mandant die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Auf unser…

Von Amts wegen unerreichbar

RA-Blog / Ich hatte für eine Mandantin eine Einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt. Das Gericht beauftragte von Amts wegen die Gerichtsvollzieherin, der Mandantin war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Gerichtsvollzieherin versuc…

Was ist Was

LawBlog / Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist a) für den Fall, dass der Beschwerdewert von 200,00 € überschritten wird, die sofortige Beschwerde, b) andernfalls, die befristete Erinnerung zulässig. Die Rechtsbehelfe müssen binnen einer Not…

ERINNERUNG

LawBlog / Es war eine erfreuliche Vernehmung. Aus Sicht der Verteidigung. Die Polizistin, die bei einer tätlichen Auseinandersetzung eingeschritten war, hatte keine Erinnerung. Sie kriegte gerade noch auf die Reihe, dass neben einigen Bretterbuden ein T-Shir…

BVerwG 8 KSt 6.07 - Beschluss

Bundesverwaltungsgericht / Die Eingabe des Klägers ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.…

KLEINER STREIT

LawBlog / Das kann ein Prozess um 62,30 € kosten: 1. Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (1,3) 32,50 € Erhöhung mehrere Auftraggeber, Nr. 1008 VV 10,00 € 2. Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 30,00 € 3. Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistunge…

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Sascha Kremer

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