13,92 €

Im März 2005 stellt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus einer Beschlussverfügung (einstweilige Verfügung, die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, vgl. § 937 Abs. 2 ZPO) einstweilen ein. Da die Hauptsache sich zwischenzeitlich längst erledigt hatte, konnte die gerichtliche Anordnung sich nur noch auf die Kostenentscheidung beziehen.

Darüber waren sich alle einig, nur die für die Vollstreckung zuständige Gerichtsvollzieherin sah das anders und forderte den Schuldner für den Fall der Nichtbezahlung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf - im Mai 2005. Alles Bitten und Drängen nützte nichts, sodass als letztes Mittel schließlich nur noch die Erinnerung nach § 766 ZPO blieb.

Doch plötzlich sah auch die Gerichtsvollzieherin ein, dass ihr Tun keinen rechten Sinn ergab, sodass schließlich auch die Erinnerung für erledigt erklärt werden und das für die Erinnerung zuständige Gericht zu dem Beschluss kommen konnte,

“dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist [und] die Kosten des Verfahrens [der Gegenseite] auferlegt [werden].”

Insgesamt hat der ganze Spaß - angezettelt von einer übereifrigen Gerichtsvollzieherin - gute zwei Stunden Arbeit gekostet: Telefonate, Schreiben, Erinnerung. Demgegenüber nimmt sich der Kostenfestsetzungsantrag bescheiden aus:

Rechtsanwaltskostenberechnung berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

1. Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (0,3) Wert: 213,10 € = 10,00 € 2. Pauschale für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV = 2,00 € 3. 16% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV = 1,92 €

Gesamtbetrag 13,92 €

Nun ja, wenigstens was über die Anwendbarkeit von § 91a Abs.1 ZPO analog bei einseitigen Erledigungserklärungen im Verfahren der Erinnerung gelernt. Ist ja auch was - zumindest für mich.

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Erschienen 12. September 2005 auf http://www.vertretbar.de.

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