§ 137 Abs. 2 S FamFG – ein Mittel gegen Scheidungssabotage?

Ein beliebtes “Spielchen”, um eine schnelle Scheidung zu verhindern, war bisher, im letzten Termin vor dem Familiengericht schnell noch einen weiteren “Folgeantrag” anhängig zu machen.

Beispiel: ich weiß als Ehefrau, dass ich keinen nachehelichen Unterhalt bekommen werde, weil z.B. ein wirksamer Ehevertrag vorliegt, der das ausschließt. Ich bekomme aber Trennungsunterhalt, der bekanntlich nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann. Also stelle ich im Termin einen mehr oder weniger begründeten Antrag, zum Beispiel auf Aufteilung des Hausrats. Ich hatte sogar das seltene “Vergnügen”, einmal einen Antrag auf Kindesunterhalt sehen zu dürfen, sozusagen die “blaue Mauritius” unter diesen Anträgen. Sogar das mündliche Stellen dieses Antrages -ohne jede Begründung- ist zulässig.

Was passiert? – der Richter klappt die Akte zu, erklärt, dieser Folgeantrag sei noch nicht entscheidungsreif, erläßt entsprechende Anordnungen, die Parteien gehen nach Hause und die Anwälte zum Kaffetrinken in die Gerichtskantine: und wieder einige Monate, in denen der Unterhalt kommt!

Dem will der § 137 FamFG einen Riegel vorschieben.

Dazu hat das OLG Oldenburg jetzt eine Entscheidung OLG Oldenburg 13 UF 46/10 veröffentlicht.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

§ 137 Abs. 2 S. 1 FamFG ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens einschränkend auszulegen. Die Einbeziehung von Folgesache…

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Themen: Olg Oldenburg , Riegel

Erschienen 20. September 2010 auf http://www.scheidung-professionell.de.

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